OGH 8Ob545/82 (RS0010496)

OGH8Ob545/8216.9.1982

Rechtssatz

Es gibt im Anwendungsbereich der Treuhand etwa die uneigennützige oder fremdnützige und die eigennützige Treuhand (Verwaltungstreuhand beziehungsweise Sicherungstreuhand), je nachdem, ob der Treuhänder im Interesse des Treugebers tätig werden oder ihm diese Stellung auch oder nur in seinem Interesse gewährt werden soll; ferner ist zwischen offener und verdeckter oder stiller Treuhandschaft zu unterscheiden, bei ersterer ist zum Unterschied von der letztgenannten die Treuhänderstellung nach außen hin, im Rahmen einer Gesellschaft etwa den anderen Gesellschaftern gegenüber offengelegt, woraus sich im Einzelfall nach Maßgabe der Treuhandabrede auch Rechte und Pflichten gegenüber des Gesellschaftern ergeben können.

Normen

ABGB §358 III

8 Ob 545/82OGH16.09.1982

Veröff: RZ 1983/12 S 65

6 Ob 641/85OGH04.06.1987

Auch

5 Ob 271/01sOGH09.04.2002

Auch; nur: Es gibt im Anwendungsbereich der Treuhand etwa die uneigennützige oder fremdnützige und die eigennützige Treuhand (Verwaltungstreuhand beziehungsweise Sicherungstreuhand), je nachdem, ob der Treuhänder im Interesse des Treugebers tätig werden oder ihm diese Stellung auch oder nur in seinem Interesse gewährt werden soll. (T1); Veröff: SZ 2002/47

7 Ob 98/02sOGH09.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Der fremdnützige Treuhänder handelt im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. (T2)

1 Ob 169/13dOGH17.10.2013

Vgl auch; Veröff: SZ 2013/94

6 Ob 233/16gOGH22.12.2016

Auch; Beisatz: Unter der offenen Treuhand wird der Fall verstanden, dass die Treuhand nach außen hin offen gelegt wird. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19820916_OGH0002_0080OB00545_8200000_002

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