OGH 10Os76/82 (RS0086793)

OGH10Os76/827.9.1982

Rechtssatz

Regelt nicht eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern ausschließlich die Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit von Finanzvergehen überhaupt (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), also eine Frage des materiellen Rechts (so schon 10 Os 59/82 = SSt 53/41).

Normen

FinStrG §53

10 Os 76/82OGH07.09.1982

Veröff: EvBl 1983/75 S 277

10 Os 206/83OGH13.03.1984
12 Os 82/84OGH27.09.1984

Vgl auch

11 Os 195/85OGH28.01.1986

Vgl auch; Veröff: SSt 57/6

12 Nds 32/86OGH24.04.1986

Vgl; Beisatz: § 53 Abs 4 FinStrG regelt zwar primär die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und deren Abgrenzung von der verwaltungsbehördlichen Kompetenz zur Ahndung von Finanzvergehen. Aus dem Hinweis des - auch für den Fall der objektiven Konnexität nach Abs 4 geltenden (vgl 13 Os 104/79, 13 Os 10/81) - § 53 Abs 3 FinStrG auf das Zusammentreffen von Finanzvergehen, die alle in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen, ergibt sich jedoch, daß die Zuständigkeit des Gerichtes zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen Täter gegebenenfalls seine Zuständigkeit auch gegenüber anderen an der Tat Beteiligten sowie gegenüber jenen Personen begründen soll, welche sich mit Beziehung auf das betreffende Finanzvergehen einer Abgabenhehlerei schuldig gemacht haben. (T1)

13 Os 168/86OGH22.12.1986

Vgl auch; Veröff: SSt 57/97

13 Os 176/93OGH26.01.1994

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19820907_OGH0002_0100OS00076_8200000_002

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