OGH 7Ob591/82 (RS0008547)

OGH7Ob591/8228.7.1982

Rechtssatz

Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmenden Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten geht einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vor. Die vom Antragsteller hilfsweise angestrebte Auseinandersetzung durch Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses käme nur im Falle der Zustimmung des anderen Ehegatten in Betracht. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB möglich.

Normen

ABGB §830 B1
AußStrG §235
EheG §81

7 Ob 591/82OGH28.07.1982

Veröff: EFSlg 34805

2 Ob 555/82OGH13.12.1983

nur: Die vom Antragsteller hilfsweise angestrebte Auseinandersetzung durch Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses käme nur im Falle der Zustimmung des anderen Ehegatten in Betracht. (T1)

1 Ob 767/83OGH11.01.1984

Auch; nur T1

2 Ob 574/84OGH05.06.1984
5 Ob 611/84OGH20.12.1984

Vgl; nur: Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmenden Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten geht einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vor. (T2)

2 Ob 592/87OGH16.06.1987

nur T1

2 Ob 533/88OGH15.03.1988

Vgl auch; nur T2

6 Ob 597/88OGH07.07.1988

nur T2

6 Ob 733/89OGH21.12.1989

Auch

6 Ob 558/95OGH22.06.1995

nur T2; nur: Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB möglich. (T3)

5 Ob 528/95OGH26.09.1995

nur T2; nur T3; Beisatz: Eine verfrüht eingebrachte Teilungsklage ist nach Maßgabe des § 235 AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; allenfalls ist der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Außerstreitverfahren zu unterbrechen, wenn Umfang, für die Teilbarkeit bestimmende Umstände oder bloße Wertbestimmungsfaktoren einer im Miteigentum geschiedener Ehegatten stehenden Liegenschaft von einer noch ausstehenden Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters abhängen. (T4)

4 Ob 2018/96kOGH26.03.1996

Auch

4 Ob 251/99mOGH19.10.1999

Auch; nur T3; Veröff: SZ 72/148

4 Ob 191/06aOGH17.10.2006

nur T2, nur T3; Veröff: SZ 2006/157

6 Ob 127/17wOGH29.08.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungsklage nach § 1216e Abs 3 ABGB. (T5)<br/>Veröff: SZ 2017/90

5 Ob 229/18iOGH21.05.2019

nur T2; nur T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19820728_OGH0002_0070OB00591_8200000_001

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