OGH 7Ob607/82 (RS0061585)

OGH7Ob607/8227.5.1982

Rechtssatz

Der Gesellschaftsvertrag führt zu einer engen persönlichen Verbundenheit der Beteiligten. Die durch die Gesellschaft begründete Rechtsgemeinschaft beruht auf einem wechselseitigen Vertrauensverhältnis der Gesellschafter. Sie wird von einer Treuepflicht beherrscht, die auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und auf Treu und Glauben beruht.

erhebliche Rechtsfrage — Gesellschaftsrecht

 

Normen

ZPO §502 Abs1 HIII8
HGB §109
UGB §108

7 Ob 607/82OGH27.05.1982

Veröff: SZ 55/78 = GesRZ 1982,249

8 Ob 580/82OGH20.01.1983

Beisatz: Der allgemeine Treugedanke beherrscht nicht nur die Beziehungen des Gesellschafters zur Gesellschaft, sondern auch die Beziehungen der Gesellschafter untereinander; er fordert, dass jeder Gesellschafter auf die Interessen der anderen möglichst Rücksicht nimmt. (T1) <br/>Veröff: HS XIV/XV/2

7 Ob 719/83OGH29.11.1983

Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 607/82

6 Ob 695/87OGH18.12.1987

Beis wie T1; Beisatz: Hier: GmbH (T2) <br/>Veröff: SZ 60/285 = WBl 1988,125 = RdW 1988,131 = NZ 1989,220

6 Ob 335/97aOGH26.02.1998

Veröff: SZ 71/42

7 Ob 38/98hOGH19.05.1998

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 190/08xOGH01.10.2008

Beis wie T1; Beisatz: Ob die gesellschaftliche Treuepflicht eine bestimmte Handlungsweise gebietet, kann im Einzelfall nur aufgrund einer Interessensabwägung ermittelt werden (6 Ob 26/97k). (T3)<br/>Beisatz: Hier: GmbH in Liquidation. (T4)<br/>Beisatz: Aus der - im Liquidationsstadium der Gesellschaft abgeschwächten - allgemeinen Treuepflicht unter Gesellschaftern ist nicht abzuleiten, diese müssten im Interesse der übrigen Gesellschafter besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihres Anteils am Liquidationserlös walten lassen. (T5)

2 Ob 209/10iOGH10.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern verstößt, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T6)

6 Ob 215/16kOGH26.09.2017

Vgl; Beisatz: Es verstößt zwar gegen die gesellschaftliche Treuepflicht, wenn ein Gesellschafter – selbst erweislich wahre – kreditschädigende Äußerungen über die Gesellschaft oder Mitgesellschafter gegenüber Dritten macht. Wenn diese Äußerungen aber notwendiger Bestandteil einer Schadenersatzklage des Gesellschafters unter anderem gegen die Gesellschaft sind, dann ist dem Gesellschafter keine Verletzung der Treuepflicht anzulasten, weil andernfalls der Schadenersatzanspruch nicht durchsetzbar wäre. (T7)

6 Ob 49/22gOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Regelmäßig handelt es sich dabei um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19820527_OGH0002_0070OB00607_8200000_002

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