OGH 1Ob538/82 (RS0013946)

OGH1Ob538/8219.5.1982

Rechtssatz

Bei Übermittlung rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch einen Boten ist zu unterscheiden, ob der Bote für den Erklärenden (Erklärungsbote) oder für den Erklärungsempfänger (Empfangsbote) tätig wurde. Bedient sich der Erklärende zur Übermittlung seiner Erklärung eines Boten, so gilt die Erklärung so, wie sie vom Boten übermittelt wurde; der Erklärende trägt das Risiko, dass der Bote die Erklärung unrichtig übermittelt und auf dieser Grundlage ein Vertrag zustande kommt; dem Erklärenden bleibt nur die Geltendmachung der Irrtumsfolgen vorbehalten. Die dem Empfangsboten gegenüber abgegebene Willenserklärung ist dessen Auftraggeber gegenüber so wirksam, wie sie abgegeben wurde, eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers. Gehört der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers an und ist er von diesem zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt, wird er demnach (jedenfalls auch) für diesen tätig, ist er nicht mehr Erklärungsbote sondern Empfangsbote.

Normen

ABGB §861
ABGB §1002

1 Ob 538/82OGH19.05.1982

Veröff: SZ 55/75 = JBl 1984,37

1 Ob 576/82OGH15.09.1982
7 Ob 657/82OGH16.12.1982

Auch

1 Ob 547/86OGH19.02.1986

Veröff: SZ 59/36 = JBl 1986,784 (Wilhelm)

9 ObA 125/89OGH14.06.1989

Vgl auch; Beisatz: Ist der Bote hinsichtlich des Inhaltes des Geschäftes weisungsgemäß vorgegangen, ist es für die Frage des Zustandekommens des Geschäftes mit dem Geschäftsherrn unerheblich, ob der Bote als solcher oder als Vertreter aufgetreten ist. (§ 48 ASGG). (T1)

1 Ob 599/93OGH29.03.1994

Auch; nur: Die dem Empfangsboten gegenüber abgegebene Willenserklärung ist dessen Auftraggeber gegenüber so wirksam, wie sie abgegeben wurde, eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers. (T2)<br/>Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy)

6 Ob 600/94OGH30.06.1994

nur T2

5 Ob 550/93OGH20.12.1994

nur T2

4 Ob 2287/96vOGH12.11.1996

nur T2

7 Ob 14/11aOGH06.07.2011
2 Ob 131/13yOGH25.06.2014

Vgl; nur: Gehört der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers an und ist er von diesem zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt, wird er demnach (jedenfalls auch) für diesen tätig, ist er nicht mehr Erklärungsbote sondern Empfangsbote. (T3)<br/>Veröff: SZ 2014/60

4 Ob 194/15fOGH15.12.2015

Auch

3 Ob 35/18wOGH23.05.2018

Auch

7 Ob 135/19gOGH27.11.2019

Vgl; Beisatz: Die Tätigkeit als Empfangsbote setzt voraus, dass der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers angehört und von diesem zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt war. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19820519_OGH0002_0010OB00538_8200000_001

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