OGH 13Os138/81 (RS0095797)

OGH13Os138/8129.4.1982

Rechtssatz

Wenn auch das Bestehen einer Bande einen besonderen Organisationsgrad nicht voraussetzt, ist doch für die bandenmäßige Begehung erforderlich, dass durch die Verbindung zur Bande, insbesondere bei verteilten Rollen, die Mitwirkung von verlässlichen Komplizen bei der Ausführung gesichert ist und die Täter hiebei einen entsprechenden Rückhalt durch ihre Bandenzugehörigkeit finden.

Normen

StGB §278

13 Os 138/81OGH29.04.1982

Veröff: JBl 1982,548

11 Os 15/85OGH26.03.1985

Vgl auch

10 Os 82/85OGH08.10.1985

Vgl auch

12 Os 136/88OGH19.01.1989

Vgl auch; Beisatz: So schon ÖJZ-LSK 1979/296. (T1)

15 Os 57/08hOGH05.06.2008

Auch; Beisatz: Der Tatbestand des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB aF hat in Ansehung des Begriffsinhalts der „Bande" durch die Neuregelung des Vergehens der „kriminellen Vereinigung" in § 278 StGB gF (umgestaltet mit StRÄG 2002 BGBl I 134/2002) im Wesentlichen keine inhaltliche Änderung erfahren. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19820429_OGH0002_0130OS00138_8100000_002

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