OGH 10Os71/82 (RS0099919)

OGH10Os71/8227.4.1982

Rechtssatz

Bei einer Zurückweisung der Sache in die erste Instanz (§ 285 e StPO) verweist der OGH nicht die Staatsanwälte mit ihrer angemeldeten, aber nicht ausgeführten "Strafberufung" gegen eine unbedingte Freiheitsstrafe auf diese Entscheidung, sondern er weist die Berufung mangels Erklärung, in welche Richtung hin (§ 283 Abs 2 StPO) sich die Staatsanwälte durch das Straferkenntnis beschwert finde, zurück.

Normen

StPO §283 Abs2 C
StPO §294 Abs4
StPO §296 Abs2

10 Os 71/82OGH27.04.1982
11 Os 202/83OGH07.12.1983

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsbeschwerde und nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten. (T1)

10 Os 53/84OGH08.05.1984

Vgl auch; Beisatz: Hier Berufung punkto Strafe der Finanzstrafbehörde. (T2)

9 Os 135/84OGH25.09.1984

Vgl jedoch

9 Os 151/85OGH09.10.1985

Vgl; Beisatz: Verweisung des Angeklagten mit seiner nicht ausgeführten Berufung auf die kassatorische Entscheidung (§ 285 e StPO). (T3)

14 Os 72/11mOGH30.08.2011

Auch

12 Os 129/18iOGH06.12.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19820427_OGH0002_0100OS00071_8200000_001

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