OGH 5Ob24/82 (RS0020204)

OGH5Ob24/8227.4.1982

Rechtssatz

Ein Vorkaufsrecht, das vereinbarungsgemäß auch für die Veräußerungsart der Schenkung gelten soll, kann in einem solchen Fall nicht ausgeübt werden, wenn kein objektiver Wertmaßstab festgelegt wurde. Das Vorkaufsrecht ist aber in einem solchen Fall auf den Beschenkten zu übertragen.

Normen

ABGB §1078

5 Ob 24/82OGH27.04.1982

Veröff: SZ 55/57 = EvBl 1982/159 S 519

5 Ob 64/93OGH22.09.1993

Beisatz: Mit eingehender Auseinandersetzung zur Kritik von Bydlinski und Aicher. (T1)

1 Ob 66/01iOGH30.03.2001

Auch; Beisatz: Die Ausdehnung bedarf neben einer besonderen Vereinbarung auch der Festlegung des Einlösungspreises schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts. (T2); Beisatz: Ist dies nicht der Fall und kann die von Dritten gebotene Gegenleistung nicht durch einen Schätzwert ausgeglichen werden, so kann der Berechtigte das (erweiterte) Vorkaufsrecht nicht ausüben. Unter "Gegenleistungen, die sich durch einen Schätzwert nicht ausgleichen lassen" im Sinn des von der Lehre hier analog angewendeten § 1077 Satz 2 ABGB sind sowohl unschätzbare Leistungen zu verstehen wie auch schätzbare, die ohne Interessenverletzung des Vorkaufspflichtigen nicht in Geld ausgleichbar sind. (T3)

5 Ob 102/08yOGH26.08.2008

Beisatz: Hier: Ein bestimmbarer Preis (ein Drittel des Verkehrswerts) wurde vertraglich festgelegt. (T4)

5 Ob 17/15hOGH19.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19820427_OGH0002_0050OB00024_8200000_001

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