OGH 4Ob2/82 (RS0028836)

OGH4Ob2/8216.3.1982

Rechtssatz

Gibt der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung nicht unverzüglich bekannt und legt er auf Verlangen hierüber keine ärztliche Bestätigung vor, zieht die Verletzung dieser Verpflichtung im Regelfall nur den Verlust des Entgeltanspruchs für die Dauer der Säumnis nach sich.

Angestellte — Dienstverhinderung — Verhinderung — Zeitraum — Bekanntgabe — Anzeige — Mitteilung — Attest — Nachweis — Krankheit — Erkrankung — Fortzahlung — Lohn — Gehalt — rechtzeitig — verspätet — Arbeiter

 

Normen

AngG §8 Abs8 VA
AngG §8 Abs8 VB
EFZG §4
GewO 1973 §82 litf

4 Ob 2/82OGH16.03.1982

Veröff: Arb 10097

4 Ob 60/84OGH08.05.1984
4 Ob 124/83OGH13.11.1984
14 Ob 93/86OGH03.06.1986

Auch; Veröff: RdW 1987,60

9 ObA 28/92OGH12.02.1992

Auch

8 ObA 227/94OGH17.03.1994

Auch

9 ObA 120/95OGH13.09.1995

Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 396/97vOGH28.01.1998

Auch

9 ObA 198/01kOGH19.12.2001

nur: Gibt der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung nicht unverzüglich bekannt, zieht die Verletzung dieser Verpflichtung im Regelfall nur den Verlust des Entgeltanspruchs für die Dauer der Säumnis nach sich. (T2)

9 ObA 247/02tOGH22.01.2003

nur T2

9 ObA 66/12iOGH22.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Die Angemessenheit der vom Arbeitgeber für die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung gesetzten Frist kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T3); Beisatz: Eine stundenweise Berechnung des Entfalls eines Entgeltfortzahlungsanspruchs für den Tag des Beginns und des Endes der Säumnis scheidet schon aus Praktikabilitätserwägungen aus. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19820316_OGH0002_0040OB00002_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte