Rechtssatz
Nicht rechtzeitig vorgenommene Prozesshandlungen, zB verspätetes Vorbringen, Überschreiten der zur Urkundenvorlage gesetzten Fristen und ähnliches können dem Kläger wohl verfahrensrechtliche Nachteile, zB Zurückweisung seines Vorbringens wegen Verspätung bringen, sie sind im allgemeinen aber nicht geeignet, auf die Absicht des Klägers schließen zu lassen, dass er den Prozess nicht führen wolle (so schon SZ 43/29).
Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0030OB00508_8200000_001
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