OGH 8Ob305/81 (RS0027648)

OGH8Ob305/8125.2.1982

Rechtssatz

Der Schutzzweck der Vorschriften über das Linksabbiegen - und dazu gehört auch die Bestimmung des § 12 Abs 1 StVO - liegt nicht nur darin, eine Gefährdung und Behinderung entgegenkommender oder nachfolgender Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, sondern ganz allgemein darin, während des Einbiegevorganges andere Verkehrsteilnehmer schlechthin nicht zu behindern (ZVR 1971/171; 8 Ob 82/80, 8 Ob 149/80). Zu diesen zählen aber auch Verkehrsteilnehmer, die aus der Verkehrsfläche kommen, in die der Linksabbieger einzubiegen beabsichtigt (vgl 2 Ob 13/69).

Normen

ABGB §1311 IIb
StVO §12 Abs1 1

8 Ob 305/81OGH25.02.1982

Veröff: ZVR 1983/26 S 40

2 Ob 100/95OGH25.01.1996

nur: Der Schutzzweck der Vorschriften über das Linksabbiegen - und dazu gehört auch die Bestimmung des § 12 Abs 1 StVO - liegt nicht nur darin, eine Gefährdung und Behinderung entgegenkommender oder nachfolgender Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, sondern ganz allgemein darin, während des Einbiegevorganges andere Verkehrsteilnehmer schlechthin nicht zu behindern. (T1)

2 Ob 242/14yOGH22.01.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19820225_OGH0002_0080OB00305_8100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)