OGH 3Ob648/81 (RS0027321)

OGH3Ob648/8124.2.1982

Rechtssatz

Dem Geschädigten kann ein Teil des Schadens überhaupt nur dann zur Last gelegt werden, wenn die von ihm unterlassene Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden geringer zu halten.

Normen

ABGB §1304 A

3 Ob 648/81OGH24.02.1982
4 Ob 578/95OGH07.11.1995

Vgl auch; Beisatz: Das Mitverschulden des Geschädigten ist dann zu berücksichtigen, wenn es für den Schaden kausal war; der Geschädigte hat für die adäquaten Folgen seines Mitverschuldens einzustehen. (T1)

10 ObS 213/00xOGH05.09.2000

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 242/02bOGH28.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Eine für die Entwicklung des Schadens nicht kausal gewordene spätere Pflichtverletzung des Geschädigten kann einen Mitverschuldenseinwand nicht begründen. (T2)

4 Ob 151/10zOGH18.01.2011

Auch

7 Ob 145/12tOGH19.12.2012

Auch Beis wie T2

1 Ob 52/15aOGH17.09.2015

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19820224_OGH0002_0030OB00648_8100000_002

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