OGH 1Ob627/81 (RS0062781)

OGH1Ob627/8116.12.1981

Rechtssatz

Der Geschäftsherr ist grundsätzlich - auch beim Alleinvermittlungsauftrag - selbst zur grundlosen Ablehnung des Abschlusses des vom Gelegenheitsmakler vermittelten Rechtsgeschäftes berechtigt. Er kann deshalb außer in den Fällen besonderer Vereinbarung bzw der alleinigen Absicht, den Vermittler um die Provision zu bringen (dolus specialis, SZ 25/168 uva), nur dann wegen willkürlicher Ablehnung des Vertragsabschlusses ersatzpflichtig werden, wenn diese aus besonderen Gründen geradezu wider Treu und Glauben gegen Vertragspflichten verstößt (Abstimmung der bisherigen Judikatur).

Normen

HVG §29 IIg2
MaklerG §15 Abs1 Z1

1 Ob 627/81OGH16.12.1981

Veröff: EvBl 1982/116 S 398

1 Ob 547/82OGH31.03.1982

Veröff: EvBl 1982/178 S 576 = MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644(12)

4 Ob 353/82OGH13.07.1982

Auch; Veröff: SZ 55/111 = ÖBl 1983,127 = MietSlg 34639(25)

6 Ob 723/83OGH24.01.1985

Auch; Beisatz: Von Vereitelung wider Treu und Glauben kann nur gesprochen werden, wenn bewußt etwas zum Scheitern gebracht wurde, woran dem anderen erkennbar noch etwas lag. (T1)

2 Ob 676/87OGH30.08.1988
1 Ob 234/97mOGH14.10.1997

Vgl

1 Ob 384/97wOGH28.04.1998

Vgl auch

6 Ob 28/99gOGH25.03.1999

nur: Der Geschäftsherr ist grundsätzlich zur Ablehnung des Abschlusses des vermittelten Rechtsgeschäftes berechtigt. (T2) Beisatz: Ohne deshalb schadenersatzpflichtig zu werden. (T3)

8 Ob 73/04zOGH21.07.2005

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2005/105

10 Ob 75/07pOGH09.10.2007
1 Ob 26/14aOGH27.02.2014

Auch

2 Ob 135/14pOGH18.02.2015
8 Ob 131/15wOGH29.03.2016

Auch

6 Ob 109/20bOGH15.09.2020

Vgl; Beisatz: Damit eine Vergütung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG fällig wird, bedarf es eines „bisherigen Verhandlungsverlaufs“, damit die Abschlussverweigerung bei objektiver Betrachtung überhaupt „überraschend“ kommen kann und eine Wende gegenüber dem bisher eingenommenen Standpunkt des Auftraggebers darstellt: Nur Vertragsverhandlungen, in welchen eine Annäherung der wechselseitigen Standpunkte der Partner des vermittelten Geschäfts versucht wird bzw eine solche Annäherung mit oder ohne Zutun des Maklers erfolgt, sodass einem Vertragsabschluss keine nennenswerten Hindernisse mehr entgegenstehen, stellen einen solchen „Verhandlungsverlauf“ dar; die überraschende Weigerung zur Setzung des erforderlichen Rechtsakts muss daher in einem späteren Verhandlungsstadium erfolgen. Während der Verhandlungen muss nicht nur bereits eine Annäherung der Parteien des Hauptgeschäfts zustande gekommen sein, sondern auch eine so weitgehende Angleichung der divergierenden Interessen, dass einem Vertragsabschluss keine nennenswerten Hindernisse mehr entgegenstanden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0010OB00627_8100000_001

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