Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 6.086,40 S (darin 1.014,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Beklagte war Schuldner eines Hypothekardarlehens. Er interessierte sich für eine Umschuldung und fertigte bei der klagenden Maklerin eine Vollmacht für die Finanzierungsvermittlung (Beil 2). Der für die Klägerin handelnde Mitarbeiter schlug die Umschuldung in einen Fremdwährungskredit in japanischer Währung vor. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes mißlang der Versuch, dem Beklagten die Risken von Fremdwährungsdarlehen zu erklären (S 4 in ON 23). Der Mitarbeiter der mit der Klägerin in Geschäftsverbindung stehenden Bank, die dem Beklagten den Fremdwährungskredit gewähren wollte, gab dem Beklagten Informationen über die Risken von Währungsschwankungen. Der Beklagte unterfertigte daraufhin die ihm vorgelegten Kreditvertragsurkunden nicht.
Die Vorinstanzen wiesen das auf die Bezahlung der Maklerprovision gerichtete, auf Schadenersatzrecht gestützte Klagebegehren ab. Da hier nicht feststeht, ob der Maklervertrag vor dem 1. 7. 1996 abgeschlossen worden war, untersuchte das Berufungsgericht den Sachverhalt sowohl nach der geltenden Rechtslage nach dem Inkrafttreten des MaklerG als auch nach der davor bis zum 30. 6. 1997 bestandenen Rechtslage und gelangte zum Ergebnis, daß in jedem Fall ein Provisionsanspruch nicht zustehe. Der Beklagte habe nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, indem er den Abschluß des vermittelten Geschäfts unterließ. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage des Provisionsanspruchs des Kredit- bzw Versicherungsmaklers bei fehlendem Vermittlungserfolg eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum neuen MaklerG fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig.
Mit ihrer Revision releviert die Klägerin nicht die vom Berufungsgericht für seinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch aufgezeigten Rechtsfragen zur Rechtslage nach dem MaklerG. Selbst wenn das Berufungsgericht - auch zu Recht - ausgesprochen hat, daß die Revision zulässig ist, diese aber dann nur Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz als unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 2341/96z mwN; 1 Ob 2383/96i uva). Rechtsfragen erheblicher Bedeutung zeigt die Revision hier nicht auf:
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, daß ihr der Beklagte nach Schadenersatzrecht die Provision bezahlen müsse, die die Klägerin für den Fall des Zustandekommens des vermittelten Geschäfts von der vermittelten Bank (und dem vermittelten Versicherungsunternehmen; die Kreditsumme sollte mit einer Lebensversicherung besichert werden) erhalten hätte. Der Beklagte habe den Geschäftsabschluß grundlos verweigert. Damit geht die Revision nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus, daß der Beklagte über die Fremdwährungsrisken von der Klägerin nicht erfolgreich aufgeklärt werden konnte und daß er erst nach der weiteren Aufklärung durch die vermittelte Bank vom Geschäft Abstand genommen hat. Bei einem solchen Sachverhalt liegt nicht der Fall eines verschuldeten Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Es wurde weder eine Absicht des Beklagten festgestellt, durch die ungerechtfertigte Verweigerung des Geschäftsabschlusses die Klägerin um ihren Provisionsanspruch zu bringen, noch kann hier von einer völlig grundlosen Abstandnahme ausgegangen werden. Grundsätzlich ist ein Geschäftsherr jedenfalls berechtigt, den Abschluß des vermittelten Geschäfts abzulehnen, ohne deshalb schadenersatzpflichtig zu werden (SZ 55/111; 1 Ob 384/97w uva). Daß dem Beklagten erst aufgrund der zweiten Aufklärung die Währungsrisken eines Fremdwährungskredits bewußt wurden, begründet jedenfalls kein Verschulden, was aber Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch wäre.
Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, waren ihr Kosten für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen (§§ 41, 50 ZPO).
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