OGH 1Ob780/81 (RS0018423)

OGH1Ob780/8116.12.1981

Rechtssatz

Grundsätzlich kann ein Vertragsteil wegen einer bei Erfüllung eines Vertrages durch den anderen Vertragsteil unterlaufenen Verzögerung nicht von einem anderen zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Vertrag zurücktreten. Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Verträgen (hier: Werkverträge bei Errichtung eines Hauses) rechtfertigt aber die sinngemäße Anwendung des § 918 Abs 2 ABGB, gilt doch das Motiv für die Einführung dieser Bestimmung, daß der Gläubiger an den unverläßlichen Kontrahenten auch für die Zukunft nicht mehr gebunden sein sollte, in einem solchen Fall nicht minder.

Normen

ABGB §918 Abs2 V

1 Ob 780/81OGH16.12.1981

Veröff: JBl 1982,533 = SZ 54/188

5 Ob 512/82OGH29.06.1982

Vgl; Beisatz: Preisminderungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Möbel können nicht der Kaufpreisforderung für gelieferte mangelfreie Möbel entgegengehalten werden, auch wenn die Parteien in laufender Geschäftsverbindung miteinander stehen. (T1)

1 Ob 606/86OGH03.09.1986

Vgl auch; nur: Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Verträgen (hier: Werkverträge bei Errichtung eines Hauses) rechtfertigt aber die sinngemäße Anwendung des § 918 Abs 2 ABGB, gilt doch das Motiv für die Einführung dieser Bestimmung, daß der Gläubiger an den unverläßlichen Kontrahenten auch für die Zukunft nicht mehr gebunden sein sollte, in einem solchen Fall nicht minder. (T2) Beisatz: Hier: Zumindest nicht unvertretbare Rechtsansicht, daß aus wichtigem Grund unabhängig von Vertragsverletzungen ein (vorzeitiges) Auflösungsrecht bestehe. (T3)

2 Ob 652/86OGH30.06.1987

nur: Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Verträgen (hier: Werkverträge bei Errichtung eines Hauses) rechtfertigt aber die sinngemäße Anwendung des § 918 Abs 2 ABGB. (T4) Veröff: SZ 60/125

8 Ob 311/00vOGH25.06.2001

Auch; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0010OB00780_8100000_001

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