OGH 10Os157/81 (RS0093339)

OGH10Os157/8115.12.1981

Rechtssatz

Der Zusammenhang zwischen Drohung und gefordertem Verhalten (im Sinne einer Mittel-Zweck-Beziehung) muss sich nicht aus dem Wortlaut der drohenden Äußerung selbst ergeben; es genügt, wenn dieser Zusammenhang den Willen des Täters entsprechend auf andere Weise - insbesondere dadurch, dass die Drohung unmittelbar vor dem Ansinnen nach einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung geäußert wird - zur Kenntnis des Opfers gelangt.

Normen

StGB §105 Abs1 A1

10 Os 157/81OGH15.12.1981

Veröff: EvBl 1982/121 S 403

9 Os 117/84OGH23.10.1984
14 Os 127/13bOGH01.10.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19811215_OGH0002_0100OS00157_8100000_001

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