OGH 6Ob822/81 (RS0034674)

OGH6Ob822/812.12.1981

Rechtssatz

Die Verjährungsbestimmungen stellen nicht in erster Linie auf den subjektiven Rechtsverfolgungswillen und die Erklärungen des Gläubigers ab, sondern verfolgen den Zweck, den Gläubiger zu zwingen, seinen Anspruch zu einer Zeit geltend zu machen, in der regelmäßig die Prüfung seiner Voraussetzungen noch ohne übermäßigen Aufwand möglich ist. Zögert der Gläubiger mit der Verfolgung eines Anspruches, muss er die Verjährung hinnehmen. Dies muss auch für den Fall gelten, dass der Gläubiger zwar vor Ablauf der Verjährungszeit Klage erhebt, dann aber dieses Verfahren durch längere Zeit aus Gründen, die in seinem Bereich liegen, nicht fortsetzt.

Normen

ABGB §1497 IVE

6 Ob 822/81OGH02.12.1981
1 Ob 165/09kOGH17.11.2009

Auch; nur: Zögert der Gläubiger mit der Verfolgung eines Anspruches, muss er die Verjährung hinnehmen. Dies muss auch für den Fall gelten, dass der Gläubiger zwar vor Ablauf der Verjährungszeit Klage erhebt, dann aber dieses Verfahren durch längere Zeit aus Gründen, die in seinem Bereich liegen, nicht fortsetzt. (T1); Beisatz: Es ist kein Grund zu erkennen, die Zeiten, die innerhalb der materiellen Verjährungsfrist liegen, bei der Beurteilung der nicht gehörigen Verfahrensfortsetzung miteinzubeziehen. (T2)

8 ObA 62/10sOGH22.02.2011

Auch; nur: Verjährungsbestimmungen verfolgen generell den Zweck, den Gläubiger zu zwingen, seinen Anspruch zu einer Zeit geltend zu machen, in der regelmäßig die Prüfung seiner Voraussetzungen noch ohne übermäßigen Aufwand möglich ist. (T3)

4 Ob 191/10gOGH23.03.2011

Vgl; Beisatz: Die Untätigkeit ist nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt. (T4); Veröff: SZ 2011/35

17 Ob 9/11iOGH10.05.2011

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Forum-non-conveniens-Entscheidung eines ausländischen Gerichts. (T5)

8 Ob 16/11bOGH20.12.2011

Vgl; Beis wie T4

9 Ob 4/13yOGH24.04.2013

Auch

1 Ob 111/14aOGH18.09.2014

Auch

10 Ob 13/15gOGH30.06.2015

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch einen am Tag nach dem Ende des vereinbarten Verjährungsverzichts gestellten Fortsetzungsantrag. (T6)

5 Ob 91/16tOGH25.10.2016

nur T3

6 Ob 223/16mOGH29.11.2016

Auch

4 Ob 240/17yOGH23.01.2018

Dokumentnummer

JJR_19811202_OGH0002_0060OB00822_8100000_001

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