OGH 4Ob547/81 (RS0065077)

OGH4Ob547/8117.11.1981

Rechtssatz

Auch bei der zivilrechtlichen Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist eine redliche wirtschaftliche Gebarung des Schuldners zugrundezulegen (vgl zum strafgerichtlichen Begriff der Zahlungsunfähigkeit Leukauf-Steininger StGB 2.Auflage 1058; Liebscher in WK RdN 1 zu § 159 StGB; SSt 2/20; SSt 26/76; EvBl 1978/42, EvBl 1981/43 ua; 8 Ob 117/78). Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wird nicht dadurch hinausgeschoben, daß es einem unredlichen Schuldner gelingt, sich durch Täuschung immer wieder Kreditmittel von neuen Gläubigern zu verschaffen, deren Rückzahlung ihm unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr möglich ist, mag er auch damit seinen laufenden Zahlungsverkehr aufrechterhalten können.

Normen

KO aF §68

4 Ob 547/81OGH17.11.1981

Veröff: EvBl 1982/164 S 521

2 Ob 532/86OGH11.11.1986

nur: Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wird nicht dadurch hinausgeschoben, daß es einem unredlichen Schuldner gelingt, sich durch Täuschung immer wieder Kreditmittel von neuen Gläubigern zu verschaffen, deren Rückzahlung ihm unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr möglich ist, mag er auch damit seinen laufenden Zahlungsverkehr aufrechterhalten können. (T1) Veröff: ÖBA 1987,341

11 Os 51/88OGH08.11.1988

Beisatz: Zwar ist bei Beurteilung der Zahlungsfähigkeit in der Regel auch die Möglichkeit des Schuldners zu berücksichtigen, zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten weiteren ("gesunden") Kredit aufzunehmen (vgl JBl 1978,158); außer Betracht zu bleiben hat jedoch eine noch bestehende Kreditmöglichkeit, von welcher ein redlicher Kaufmann mangels Rückzahlungsfähigkeit keinen Gebrauch machen würde. (T2)

2 Ob 574/88OGH25.04.1989
11 Os 75/89OGH01.06.1990

Beis wie T2

7 Ob 655/90OGH27.09.1990

nur T1

8 Ob 516/91OGH15.10.1992

nur T1; Veröff: ÖBA 1993,415

Dokumentnummer

JJR_19811117_OGH0002_0040OB00547_8100000_005

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