6 Ob 696/81 | OGH | 11.11.1981 |
Veröff: JBl 1982,654 |
7 Ob 579/82 | OGH | 29.04.1982 |
Beisatz: Unter Erweiterung auf Fälle, in denen der Gehilfe des Schuldners in einem besonderen, nicht zur geschuldeten Leistung gehörenden Bereich auf Ersuchen eines Gehilfen des Gläubigers aus Gefälligkeit tätig wird. (T1) |
7 Ob 578/89 | OGH | 27.04.1989 |
Auch; Beisatz: Der Erfüllungsgehilfe muß also eine Verbindlichkeit des Schuldners und nicht eine eigene Verbindlichkeit erfüllen. (T2) |
1 Ob 637/94 | OGH | 23.11.1994 |
4 Ob 35/10s | OGH | 13.07.2010 |
Auch; nur: Übernimmt der Gehilfe eine, wenn auch im sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung stehende, aber doch im Wirtschaftsleben allgemein als selbständige Leistung gewertete und auch regelmäßig als solche entgoltene Leistung auf ausdrückliches Verlangen des Gläubigers, scheidet das damit verbundene Verhalten des Gehilfen jedenfalls dann aus dem Haftungsbereich des Leistungsschuldners aus, wenn die vom Gläubiger begehrte Leistung objektiv nicht bloße Konkretisierung der geschuldeten Leistung, sondern deren umfängliche Erweiterung darstellt. (T3) |
6 Ob 146/18s | OGH | 31.08.2018 |
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2018/67 |
Dokumentnummer
JJR_19811111_OGH0002_0060OB00696_8100000_002
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