OGH 6Ob696/81 (RS0028550)

OGH6Ob696/8111.11.1981

Rechtssatz

Übernimmt der Gehilfe eine, wenn auch im sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung stehende, aber doch im Wirtschaftsleben allgemein als selbständige Leistung gewertete und auch regelmäßig als solche entgoltene Leistung auf ausdrückliches Verlangen des Gläubigers, scheidet das damit verbundene Verhalten des Gehilfen jedenfalls dann aus dem Haftungsbereich des Leistungsschuldners aus, wenn die vom Gläubiger begehrte Leistung objektiv nicht bloße Konkretisierung der geschuldeten Leistung, sondern deren umfängliche Erweiterung darstellt. In einem solchen Fall verwirklicht sich im Verhalten des Gehilfen eine unmittelbare Anweisung des Gläubigers, die auch die Zuweisung des Fremdausführungsrisikos an ihn rechtfertigt.

Normen

ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIc

6 Ob 696/81OGH11.11.1981

Veröff: JBl 1982,654

7 Ob 579/82OGH29.04.1982

Beisatz: Unter Erweiterung auf Fälle, in denen der Gehilfe des Schuldners in einem besonderen, nicht zur geschuldeten Leistung gehörenden Bereich auf Ersuchen eines Gehilfen des Gläubigers aus Gefälligkeit tätig wird. (T1)

7 Ob 578/89OGH27.04.1989

Auch; Beisatz: Der Erfüllungsgehilfe muß also eine Verbindlichkeit des Schuldners und nicht eine eigene Verbindlichkeit erfüllen. (T2)

1 Ob 637/94OGH23.11.1994
4 Ob 35/10sOGH13.07.2010

Auch; nur: Übernimmt der Gehilfe eine, wenn auch im sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung stehende, aber doch im Wirtschaftsleben allgemein als selbständige Leistung gewertete und auch regelmäßig als solche entgoltene Leistung auf ausdrückliches Verlangen des Gläubigers, scheidet das damit verbundene Verhalten des Gehilfen jedenfalls dann aus dem Haftungsbereich des Leistungsschuldners aus, wenn die vom Gläubiger begehrte Leistung objektiv nicht bloße Konkretisierung der geschuldeten Leistung, sondern deren umfängliche Erweiterung darstellt. (T3)

6 Ob 146/18sOGH31.08.2018

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2018/67

Dokumentnummer

JJR_19811111_OGH0002_0060OB00696_8100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)