OGH 3Ob577/81 (RS0017008)

OGH3Ob577/8111.11.1981

Rechtssatz

Genügt auch bei der üblichen Garantie "auf erstes Anfordern" die (bloße) Behauptung des Begünstigten, der Garantiefall sei eingetreten, ohne dass der Begünstigte nachzuweisen braucht, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie vorliegen, weil die Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlages der Bank entzogen ist, verspricht doch die Bank dem Begünstigten Zahlung nicht schlechthin, sondern nur für den Garantiefall.

Normen

ABGB §880a B
ABGB §1346 B

3 Ob 577/81OGH11.11.1981

Veröff: EvBl 1982/23 S 71 = ÖBA 1982,207 (mit kritischer Besprechung von Schinnerer)

3 Ob 621/86OGH19.11.1986

Auch; nur: Genügt auch bei der üblichen Garantie "auf erstes Anfordern" die (bloße) Behauptung des Begünstigten, der Garantiefall sei eingetreten, ohne dass der Begünstigte nachzuweisen braucht, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie vorliegen. (T1) Veröff: RdW 1987,156

6 Ob 506/88OGH11.02.1988

Vgl auch; Veröff: RdW 1988,320

1 Ob 584/89OGH26.04.1989

Auch; Veröff: SZ 62/75 = ÖBA 1989,1131 = WBl 1989,284

1 Ob 529/93OGH20.04.1993

Auch; Beisatz: Die Garantiebank muss auch bei einer Garantie "auf erstes Anfordern" prüfen, ob der Begünstigte sein formgerecht oder fristgerecht erhobenes Zahlungsbegehren eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. (T2) Veröff: ÖBA 1993,985 = RdW 1993,361

8 Ob 137/08tOGH27.01.2009

Vgl; Beisatz: Eine Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens im Zusammenhang mit dem Valutaverhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigten ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Voraussetzungen für den Abruf einer Garantie („auf erste Aufforderung" - wie hier) zwischen Garantiebank und Begünstigten, soweit dies nicht in der Garantie festgehalten wurde. (T3); Beisatz: Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so ist zwar diese Erklärung als Anspruchsvoraussetzung entsprechend den formellen Kriterien der Garantiestrenge zu prüfen, nicht aber die inhaltlichen Voraussetzungen im Valutaverhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigten. (T4)

3 Ob 186/10iOGH14.12.2010

Auch; Beis ähnlich wie T3

Dokumentnummer

JJR_19811111_OGH0002_0030OB00577_8100000_001

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