OGH 6Ob560/81 (RS0046387)

OGH6Ob560/8121.10.1981

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("aus dem gegenseitigen Verhältnis") im Zusammenhalt mit der Überschrift ergibt sich, dass unter anderem jene Streitigkeiten vor die familienrechtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte gehören, die im Familienrecht wurzeln, die also familienrechtlichen Charakter haben. Hier: Vorbringen, dass zur Tilgung einer während der aufrechten Ehe vom Kläger eingegangenen und von ihm allein abzustattenden Schuld die Beklagte ab Scheidung der Ehe vereinbarungsgemäß teilweise beizutragen habe.

Normen

JN §49a
JN §49 Abs2 Z2b

6 Ob 560/81OGH21.10.1981

Veröff: RZ 1983/35 S 149

6 Ob 620/90OGH12.07.1990

nur: Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("aus dem gegenseitigen Verhältnis") im Zusammenhalt mit der Überschrift ergibt sich, daß unter anderem jene Streitigkeiten vor die familienrechtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte gehören, die im Familienrecht wurzeln, die also familienrechtlichen Charakter haben. (T1) Beisatz: Diese Auslegung des § 49 a JN ist zur wortgleichen Regelung nach § 49 Abs 2 Z 2 c JN unverändert aufrechtzuerhalten. (T2)

6 Ob 584/93OGH27.10.1993

Auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 160/01pOGH07.08.2001

Auch; Beisatz: Auch Streitigkeiten aus Vereinbarungen, die aus Anlass einer Scheidung geschlossen worden sind, stammen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten und wurzeln insofern im Familienrecht, als sie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienen, selbst wenn sie nicht der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegende Vermögensobjekte betreffen. (T3)

2 Ob 227/03aOGH16.10.2003

Auch; Beis wie T3

5 Ob 134/10gOGH15.07.2010

Vgl aber; Beisatz: Nach neuerer und inzwischen ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fallen Ansprüche, auch wenn sie sich aus einem aus Anlass einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, jedenfalls dann nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend sind. (T4); Bem: Siehe auch RS0044093 (T9). (T5)

5 Nc 14/11wOGH25.08.2011

Auch; nur T1

10 Ob 33/13wOGH25.06.2013

Auch; Beisatz: Hier: Aufrechte Ehe als Voraussetzung für die (strittige) Mitversicherung in der Zusatzversicherung des anderen Ehegatten. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19811021_OGH0002_0060OB00560_8100000_002

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