Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte von ihrem Ehemann die Rückzahlung eines Betrages von 400.000 S mit der Behauptung, dem Beklagten diesen Betrag im August 1985 darlehensweise zugezählt und das Darlehen zum 30. April 1989 aufgekündigt zu haben. Ohne zusätzliches Tatsachenvorbringen erklärte die Klägerin, ihr Begehren auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung zu stützen.
Zur Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes brachte die Klägerin vor, gleichzeitig mit ihrer Zahlungsklage beim angerufenen Gericht auch eine Ehescheidungsklage angebracht zu haben und die Zuständigkeit "somit auf die Bestimmungen des § 76 a iVm § 49 Abs 2 Z 2 lit c JN" zu stützen.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies die Klage im Vorprüfungsstadium (a limine) wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Klagszurückweisung. Dazu sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht teilte die erstrichterliche Auslegung, daß
unter den "anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten
... entspringenden Streitigkeiten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2 c JN
(sowie den "aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten
entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über
den gesetzlichen Unterhalt" ... im Sinne des § 76 a JN) nur solche
Streitigkeiten zu begreifen seien, deren Gegenstand in einem inneren Zusammenhang mit der familienrechtlichen Beziehung stehe, was nicht anzunehmen sei, wäre für den geltend gemachten Rechtsgrund das familienrechtliche Verhältnis irrelevant, also der klageweise verfolgte Anspruch auch ohne dieses Verhältnis denkbar, das Eheverhältnis für den Anspruch keine unbedingte Voraussetzung. Die übereinstimmende Auslegung, die die wortgleiche Regelung nach § 49 a Abs. 1 Z 4 JN über die Zuständigkeit der familienrechtlichen Abteilungen bei den (Konzentrations-)Bezirksgerichten durch die zweitinstanzliche Rechtsprechung (EFSlg. 57.674, 57.676 ua) und Lehre (Fasching, ZPR, Rz 246 und Simotta, JBl. 1980, 348 ff, 353) gefunden habe, sei nach der Abschaffung der familienrechtlichen Abteilungen und Wiederzuweisung der diesen sachlich zugeordnet gewesenen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der allgemeinen Bezirksgerichte durch das Bundesgesetz vom 23.Januar 1985, BGBl. Nr. 70, ungeachtet des von der Rechtsmittelwerberin hervorgehobenen Entfalles der Überschrift zu § 49 a JN unverändert aufrechtzuerhalten.
Die Klägerin ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen unrichtiger Lösung einer im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage mit einem auf ersatzlose Aufhebung der Klagszurückweisung zielenden Abänderungsantrag an.
Rechtliche Beurteilung
Der zufolge der Ausnahme im § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO nicht absolut unzulässige Revisionsrekurs ist im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des § 49 Abs. 2 Z 2 c JN fehlt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs. 2 Z 2 c (und des § 76 a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muß das Eheverhältnis (mit-)bestimmend sein. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Vereinbarung, aus der der klageweise verfolgte Anspruch abgeleitet wird, wegen des zwischen den Vertragschließenden bestehenden Ehebandes einer besonderen Formvorschrift (etwa der nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b NotZwG) unterworfen ist, weil bei Beurteilung der Frage, ob eine Streitigkeit über die Zuhaltung eines unter Ehegatten geschlossenen Vertrages aus dem Eheverhältnis der Vertragsschließenden entsprungen ist, auf den Vertragsinhalt, also den Vertragsgegenstand, nicht aber auf die gesetzlich vorgeschrieben Form der Vertragserklärungen abzustellen ist, selbst wenn die Einhaltung der vorgeschriebenen Form unter eine Unwirksamkeitsfolge gestellt ist.
Das gewonnene Ergebnis folgt schon aus der grammatikalischen Auslegung, weil sich die weitere Wendung "aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern" zweifelsfrei auf das normativ-abstrakte Eltern-Kind-Verhältnis bezieht und das parallele Glied der Gesetzesbestimmung "gegenseitiges Verhältnis der Ehegatten" im selben Sinne zu begreifen ist.
Die Auslegung ist aber auch wertungsmäßig geboten, weil die mit derselben Wendung angeordnete ausschließliche Zuständigkeit nach § 76 a JN nur schwerlich anders als mit einer durch das Eheverhältnis charakterisierten Anspruchsableitung zu rechtfertigen wäre.
§ 49 Abs. 2 Z 2 c JN sollte nur die Übertragung der nach § 49 a JN in die Zuständigkeit der aufzulassenden familienrechtlichen Abteilungen bei bestimmten Bezirksgerichten gewiesenen Aufgaben in die Zuständigkeit der allgemeinen Bezirksgerichte bewirken (Bericht des Justizausschusses zum Familiengerichtsgesetz BGBl. Nr. 70/1985:
528 BlgNR XVI. GP, 2). Die Absicht einer inhaltlichen Änderung der wortgleich übernommenen Regelung ist auch den Materialien nicht zu entnehmen.
Es besteht keinerlei Veranlassung von der einmütigen Auslegung abzugehen, die § 49 a Abs. 1 Z 4 JN erfahren hatte (vgl. Fasching, ZPR2, Rz 246; Rechberger/Simotta, ZPR3, Rz 72 und Feil, JN, Rz 480). Der im Revisionsrekurs aufrechterhaltenen Argumentation aus dem Entfall der Überschrift zu § 49 a JN ist entgegenzuhalten, daß Überschriften kein normativer Inhalt zukommt. Im übrigen stammt der den Ansatz für die strittige Auslegungsfrage bildende Begriff "Verhältnis" in der Wendung "aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten" aus der Stammfassung des Gesetzes (§ 50 Abs. 2 Z 3 JN, dort mit der Einschränkung auf nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeiten), ohne daß eine bloß der Ordnung und Übersicht dienende Überschrift vorhanden gewesen wäre.
Die Auslegung des § 49 a Abs. 1 Z 4 JN, wie sie in der Entscheidung vom 21.Oktober 1981, 6 Ob 560/81, RZ 1983/35, zum Ausdruck gekommen war, ist zur wortgleichen Regelung nach § 49 Abs. 2 Z 2 c JN unverändert aufrechtzuerhalten.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Über den im Revisionsrekurs aufrechterhaltenen Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO wird das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden haben.
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