OGH 9Os69/81 (RS0089415)

OGH9Os69/816.10.1981

Rechtssatz

Taterfolge oder Tatmodalitäten, die über die "Normalfälle" hinausgehen, welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat, werden im allgemeinen vom Doppelverwertungsverbot nicht erfasst.

Normen

StGB §32

9 Os 69/81OGH06.10.1981
11 Os 4/00OGH16.05.2000

Auch; Beisatz: Das lange, qualvolle Leiden wurde als erschwerend berücksichtigt, ohne dass hiedurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen worden wäre, weil ein solches, durch die Tat bewirktes Siechtum des Opfers vor seinem Ableben über "Normalfälle" des Mordes hinausgeht, welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat. (T1)

12 Os 48/17aOGH13.07.2017

Beisatz: Einerseits über das Normalmaß hinausgehende schwere Verletzungsfolgen bei § 84 Abs 4 StGB. Andererseits das brutale und zumindest in Grundzügen geplante Vorgehen bei § 84 Abs 5 Z 2 StGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19811006_OGH0002_0090OS00069_8100000_003

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