OGH 5Ob638/81 (RS0040292)

OGH5Ob638/8122.9.1981

Rechtssatz

Auch wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, sind die gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorinstanzen gerichteten Revisionsausführungen des Beklagten gemäß § 42 Abs 3 JN unbeachtlich, wenn die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch das Erstgericht - mag der diesbezügliche, in das Ersturteil aufgenommene Beschluß auch entgegen der (durch die Vorschriften der ZPO allerdings nicht gedeckten) Bestimmung des § 114 Abs 2 Geo eine Sonderung von Spruch und Begründung nicht aufweisen - unangefochten in Rechtskraft erwuchs (auch der Beklagte hätte gegen den erstgerichtlichen Beschluß gemäß § 261 Abs 3 ZPO ein Rechtsmittel erheben können).

Normen

Geo §114 Abs2
JN §42 Abs3
ZPO §261 Abs3
ZPO §477 Abs1 Z6 C
ZPO §503 Z1 B1

5 Ob 638/81OGH22.09.1981
6 Ob 707/84OGH20.02.1986

Vgl; Beisatz: Hier: Bejahende Zuständigkeitsentscheidung der ersten Instanz. (T1)

6 Ob 584/89OGH07.09.1989

Dokumentnummer

JJR_19810922_OGH0002_0050OB00638_8100000_003

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