OGH 6Ob680/81 (RS0009439)

OGH6Ob680/8116.9.1981

Rechtssatz

Eine Vereinbarung über eine auf Dauer angelegte getrennte Wohnungsnahme verstieß zwar gegen die Grundsätze des § 90 ABGB; das schließt aber nicht aus, dass einer übereinstimmend nur zur Bewohnung durch einen der beiden Ehegatten bestimmten Wohnung mangels Widmung zur gemeinsamen Wohnung nicht der Charakter einer Ehewohnung zukommt.

Normen

ABGB §90
ABGB §92
EheG §81
EheG §87

6 Ob 680/81OGH16.09.1981

EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = SZ 54/126 = MietSlg 33710 (18)

8 Ob 91/12hOGH27.06.2013

Vgl auch; Beisatz: Nicht als Ehewohnung wird eine Wohnung verstanden, die einem Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Absicht von deren Wiederaufnahme zur Verfügung gestellt wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_006

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