OGH 4Ob156/80 (RS0054917)

OGH4Ob156/8015.9.1981

Rechtssatz

Die Fassung der Bestimmung des § 4 Abs 2 DHG ("Hat der Dienstgeber .... ersetzt, so hat er einen .... Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer") läßt nur den (Umkehrschluß) Schluß zu, daß eine Ersatzleistung des Arbeitgebers ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer und ohne rechtskräftiges Urteil den Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer überhaupt ausschließt (entgegen Rainer in JBl 1980,469 ff).

Normen

DHG §3
DHG §4

4 Ob 156/80OGH15.09.1981

Veröff: SZ 54/120 = EvBl 1981/237 S 662 = Arb 10015

14 Ob 191/86OGH02.12.1986

Auch; Beisatz: Da das Einverständnis des Arbeitnehmers oder das Urteil somit eines Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs bildet, ist es Sache des einen solchen Anspruch geltend machenden Arbeitgeber, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen. (T1)

9 ObA 183/91OGH23.10.1991

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 79/98bOGH01.04.1998

Auch; Beis wie T1

9 ObA 172/00kOGH20.09.2000

Auch; Beis wie T1

8 ObA 95/00dOGH23.10.2000

Beis wie T1; Beisatz: Das Einverständnis des Dienstnehmers muss zumindest im Zeitpunkt der Zahlung an den Dritten vorliegen. Die bloße Kenntnis des Dienstnehmers vom Schaden reicht nicht aus. Die Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs 2 DHG muss (selbstverständlich) auch im Falle der Schadensliquidierung durch Aufrechnung gegeben sein. (T3)

9 ObA 1/01iOGH28.02.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3

9 ObA 153/01tOGH27.06.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Schaden des Dritten selbst behebt. (T4) Beisatz: Dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Regressanspruches das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, ändert an der Geltung des § 4 DHG nichts, sofern der Schaden im Sachzusammenhang mit der Dienstleistung verursacht wurde. (T5)

8 ObA 53/03gOGH12.06.2003
6 Ob 83/03dOGH10.07.2003

Vgl

8 ObA 40/09dOGH30.07.2009

Auch; Beisatz: Eine Ersatzleistung des Arbeitgebers, die ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder ohne rechtskräftiges Urteil erfolgte, begründet keinen Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19810915_OGH0002_0040OB00156_8000000_002

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