OGH 9ObA183/91

OGH9ObA183/9123.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Ing. Robert Eheim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt*****, wider die beklagte Partei C***** E*****, Arbeiter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt*****, wegen 110.000 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 1991, GZ 33 Ra 37/91-20, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Jänner 1991, GZ 4 Cga 111/90-15, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.789,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Gemäß § 4 Abs 2 DHG hat der Arbeitgeber im Falle einer Schädigung des Dritten nur dann einen Rückgriffsanspruch gegen den schuldtragenden Arbeitnehmer, wenn er dem Dritten den Schaden im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles ersetzt hat. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht um eine lex imperfecta; solange die vorerwähnten gesetzlichen Voraussetzungen - wie hier - nicht vorliegen, steht ihm ein Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer nicht zu (siehe SZ 46/19 = Arb 9179; Arb 9432; Arb 9605).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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