OGH 9Os153/80 (RS0093157)

OGH9Os153/8025.8.1981

Rechtssatz

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die begründete Besorgnis einer Sprengmittelexplosion in einem Gebäude in der Regel bei den sich in diesem Gebäude aufhaltenden Personen einen dem Begriff "Furcht und Unruhe" entsprechenden Seelenzustand bewirken wird.

Normen

StGB §107

9 Os 153/80OGH25.08.1981

Veröff: EvBl 1982/29 S 79

11 Os 22/03OGH18.03.2003

Vgl auch

13 Os 22/16hOGH13.04.2016

Vgl; Beisatz: Eine Bombendrohung in einem Gebäude kann ‑ entsprechende Feststellungen vorausgesetzt ‑ den Tatbestand des Vergehens des Landzwangs nach § 275 Abs 1 StGB oder der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB sowie (gegebenenfalls idealkonkurrierend) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB erfüllen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19810825_OGH0002_0090OS00153_8000000_001

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