OGH 1Ob19/81 (RS0050113)

OGH1Ob19/8115.7.1981

Rechtssatz

Selbst der Missbrauch eines Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Beweggründen beseitigt noch nicht den für das Handeln in Vollziehung der Gesetze maßgeblichen inneren Zusammenhang. Dies gilt auch dann, wenn das Organ nur unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt, insbesondere, wenn es sich der Form behördlicher Erledigungen bedient, sich auf seine Anstellung beruft oder dem Geschädigten rechtlich oder tatsächlich nicht jene Vorsicht und Gegenwehr zugemutet werden kann, mit der er eine Schädigung dieser Art durch eine privaten Schädiger abwehren könnte.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 F

1 Ob 19/81OGH15.07.1981

Veröff: SZ 54/109 = EvBl 1982/39 S 129

1 Ob 25/94OGH22.06.1994

Vgl

1 Ob 8/96OGH30.01.1996

Vgl; nur: Selbst der Missbrauch eines Amtes beseitigt noch nicht den für das Handeln in Vollziehung der Gesetze maßgeblichen inneren Zusammenhang. (T1)

1 Ob 186/13dOGH21.11.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/110

1 Ob 201/16iOGH27.02.2017

Auch; Beisatz: Hier: Behauptete „Druckausübung“ durch Landeshauptmann. Die Ausnutzung einer „Machtstellung“ etwa dazu, einen (anderen) Funktionsträger, seinerseits dazu zu bewegen, mit dem (nur) diesem eingeräumten Imperium vorzugehen und eine bestimmte hoheitlich zu vollziehende Maßnahme zu setzen, bewirkt noch nicht, dass diese „Druckausübung“ selbst hoheitliches Handeln wird. Vielmehr müsste sich diese Beeinflussung des Organs selbst als hoheitliches Handeln darstellen. (T2)

1 Ob 134/20tOGH22.07.2020

Vgl auch

1 Ob 123/20zOGH24.09.2020

nur: Selbst der Missbrauch eines Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Beweggründen beseitigt noch nicht den für das Handeln in Vollziehung der Gesetze maßgeblichen inneren Zusammenhang. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19810715_OGH0002_0010OB00019_8100000_003

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