1 Ob 19/81 | OGH | 15.07.1981 |
Veröff: SZ 54/109 = EvBl 1982/39 S 129 |
1 Ob 25/94 | OGH | 22.06.1994 |
Vgl |
1 Ob 8/96 | OGH | 30.01.1996 |
Vgl; nur: Selbst der Missbrauch eines Amtes beseitigt noch nicht den für das Handeln in Vollziehung der Gesetze maßgeblichen inneren Zusammenhang. (T1) |
1 Ob 186/13d | OGH | 21.11.2013 |
Auch; Veröff: SZ 2013/110 |
1 Ob 201/16i | OGH | 27.02.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Behauptete „Druckausübung“ durch Landeshauptmann. Die Ausnutzung einer „Machtstellung“ etwa dazu, einen (anderen) Funktionsträger, seinerseits dazu zu bewegen, mit dem (nur) diesem eingeräumten Imperium vorzugehen und eine bestimmte hoheitlich zu vollziehende Maßnahme zu setzen, bewirkt noch nicht, dass diese „Druckausübung“ selbst hoheitliches Handeln wird. Vielmehr müsste sich diese Beeinflussung des Organs selbst als hoheitliches Handeln darstellen. (T2) |
1 Ob 134/20t | OGH | 22.07.2020 |
Vgl auch |
1 Ob 123/20z | OGH | 24.09.2020 |
nur: Selbst der Missbrauch eines Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Beweggründen beseitigt noch nicht den für das Handeln in Vollziehung der Gesetze maßgeblichen inneren Zusammenhang. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00019_8100000_003
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