OGH 5Ob647/81 (RS0047842)

OGH5Ob647/8114.7.1981

Rechtssatz

Unter dem Wert der Verlassenschaft im Sinne des § 142 ist der Wert der Nachlaßaktiven abzüglich der Erblasserschulden und Erbfallsschulden, ausgenommen jedoch die Pflichtteile und die aus dem letzten Willen entspringenden Lasten, zu verstehen. Für die Begrenzung der Haftung der Erben des Unterhaltspflichtigen ist der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung maßgebend (wie SZ 14/245; Ablehnung von SZ 5/233, 16/238, 30/50); bis zur Einantwortung haftet der reine Nachlaß des Unterhaltspflichtigen als veränderliche Größe. Finden mehrere Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers im Wert seiner Verlassenschaft nicht ausreichend Deckung, so sind sie nebeneinander verhältnismäßig zu berücksichtigen. Bei überschuldetem Nachlaß gehen die Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers nicht auf dessen Erben über.

Normen

ABGB §142 K

5 Ob 647/81OGH14.07.1981

Veröff: SZ 54/107 = EvBl 1982/49 S 179 = NZ 1983,140

7 Ob 290/00yOGH06.12.2000

Auch; Veröff: SZ 73/191

6 Ob 131/01kOGH31.01.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/16

4 Ob 153/06pOGH28.09.2006

Beisatz: Unter „Wert der Verlassenschaft" wird der Wert des Reinnachlasses verstanden, also jener Vermögensposition, die sich nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden und Erbfallschulden) ergibt, wobei auch die Ertragsfähigkeit des Nachlasses zu berücksichtigen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Einantwortung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19810714_OGH0002_0050OB00647_8100000_001

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