OGH 6Ob604/81 (RS0032538)

OGH6Ob604/8113.7.1981

Rechtssatz

Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung an verschiedenen Übernehmer geht die ältere Abtretung vor. Dabei ist maßgebend, welcher Abtretungsvertrag zuerst geschlossen wurde, gleichgültig, von welcher Abtretung der Schuldner zuerst verständigt wurde. Nur die zeitlich erste Abtretung ist wirksam.

Normen

ABGB §1392 F
ABGB §1395

6 Ob 604/81OGH13.07.1981

Veröff: SZ 54/104

4 Ob 562/82OGH09.11.1982

Beisatz: Durch die zeitlich erste Abtretung scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über, womit sich die Rechtszuständigkeit ändert. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung, sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit. Er kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen. (T1) Veröff: SZ 55/170

8 Ob 534/85OGH11.07.1985

Beis wie T1; Beisatz: Diese Rechtswirkungen kommen aber nur bei einer Vollzession in Betracht. (T2) Veröff: JBl 1986,235 (zustimmend Czermak)

4 Ob 513/88OGH12.04.1988

Auch; Beis wie T; Veröff: RdW 1988,288

8 Ob 512/95OGH27.04.1995

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sicherungszession. Es gibt hier dann einen Verwendungsanspruch. (T3)

7 Ob 83/03mOGH28.05.2003

Beisatz: Voraussetzung ist, dass die ältere Abtretung rechtswirksam ist. (T4)

7 Ob 269/05tOGH29.03.2006

Beis wie T1; Beis wie T4

7 Ob 189/12pOGH23.01.2013

Veröff: SZ 2013/4

Dokumentnummer

JJR_19810713_OGH0002_0060OB00604_8100000_001

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