OGH 10Os191/80 (RS0095809)

OGH10Os191/8030.6.1981

Rechtssatz

§ 287 StGB erfordert einen Zustand, der ausschließlich oder überwiegend auf Alkohol oder andere berauschende Mittel zurückzuführen ist. Hat die Zurechnungsunfähigkeit ihre Ursache (ausschließlich oder überwiegend) in anderen Umständen (hier Valium?), scheidet eine Bestrafung nach § 287 StGB aus.

Normen

StGB §287

10 Os 191/80OGH30.06.1981

Veröff: ÖJZ-LSK 1981/158

12 Os 29/85OGH18.04.1985

Vgl auch; Beisatz: Andere (Bewußtseinszustände) Zustände als ein ausschließlich oder überwiegend auf Alkohol oder andere berauschende Mittel zurückzuführender Rauschzustand kommen als Gegenstand einer Schuldfrage nach § 287 StGB nicht in Betracht. (T1)

11 Os 110/88OGH06.09.1988

Beisatz: Eine solche Berauschung kann allerdings auch durch Medikamente bewirkt werden. (T2) Veröff: JBl 1989,192

15 Os 62/90OGH07.08.1990

Vgl auch; Beisatz: § 287 StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn der Täter schon vor Eintritt der Berauschung infolge einer Geisteskrankheit (oder Geistesschwäche) zurechnungsunfähig war; in einem solchen Fall konnte er sich nicht (erst) durch den Genuß berauschender Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzen. (T3) Veröff: JBl 1991,326

14 Os 13/91OGH04.06.1991
12 Os 31/93OGH06.05.1993

Vgl; Beis wie T2

11 Os 142/21yOGH08.02.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19810630_OGH0002_0100OS00191_8000000_002

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