OGH 5Ob538/81 (RS0013990)

OGH5Ob538/8123.6.1981

Rechtssatz

Enthält ein inhaltlich vom Anbot abweichendes Antwortschreiben ein ausreichend bestimmtes Anbot und kommt dahin der endgültige Bindungswille des Antwortenden zum Ausdruck, so gilt das Antwortschreiben als neuer Vertragsantrag (Gegenoffert). Wird es von dem, dessen Anbot damit abgelehnt wurde, ausdrücklich oder schlüssig angenommen, kommt ein durch den Inhalt des Gegenofferts bestimmter Vertrag zustande.

Normen

ABGB §861
ABGB §869

5 Ob 538/81OGH23.06.1981

Veröff: JBl 1982,652

5 Ob 688/82OGH14.09.1982
1 Ob 579/82OGH22.09.1982

Beisatz: Wenn bei kollidierenden AGB der Empfänger das Offert nur zu seinen Geschäftsbedingungen akzeptiert, denkt im Allgemeinen niemand daran, dass diese Ablehnung des Offerts und ein neues Angebot sei, das zur Herbeiführung des Vertragsschlusses erst wieder der Annahme bedürfe; vielmehr sehen in aller Regel beide Parteien den Vertrag schon mit der Antwort des Empfängers als geschlossen an. (T1)<br/>Veröff: SZ 55/134

8 Ob 547/82OGH19.05.1983

Auch

7 Ob 590/90OGH07.06.1990

Beis wie T1; Veröff: IPRax 1991,419 (Tiedmann 424)

6 Ob 632/95OGH26.04.1996
8 ObA 1/16dOGH26.02.2016

Auch

8 ObS 7/17pOGH28.09.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0050OB00538_8100000_002

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