OGH 6Ob634/81 (RS0036047)

OGH6Ob634/8127.5.1981

Rechtssatz

Wenn eine Partei in ihrer Berufung auch die Kostenentscheidung anficht, mit der Berufung aber in der Sache selbst Erfolg hat, sodass die Anfechtung im Kostenpunkt für die Berufungsentscheidung gegenstandslos blieb, ist infolge Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache aber noch auf die damit wieder aktuell gewordene, zulässige Bemängelung der erstinstanzlichen Kostenbestimmung in der Berufung des Beklagten Bedacht zu nehmen.

Normen

ZPO §50

6 Ob 634/81OGH27.05.1981
7 Ob 657/84OGH29.11.1984

Auch; Veröff: ImmZ 1985,70

1 Ob 659/85OGH16.09.1985
9 ObA 50/05aOGH22.02.2006
6 Ob 61/21wOGH23.06.2021

Vgl; Beisatz: Wurde das Urteil des Erstgerichts im Berufungsverfahren mit umfangreicher Kostenrüge im Kostenpunkt bekämpft, erscheint eine Aufhebung in die erste Instanz nicht zweckmäßig. Vielmehr ist diesfalls in Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die diesbezügliche Entscheidung dem Berufungsgericht aufzutragen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19810527_OGH0002_0060OB00634_8100000_002