Rechtssatz
Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft (hier: Eignung zum Weiterbau eines Rohbaues), gehört zum Inhalt des Geschäftes. Ein Irrtum darüber ist daher ein Geschäftsirrtum.
5 Ob 568/81 | OGH | 01.12.1981 |
Auch; nur: Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört zum Inhalt des Geschäftes. Ein Irrtum darüber ist daher ein Geschäftsirrtum. (T1) |
5 Ob 695/82 | OGH | 21.09.1982 |
nur T1; Beisatz: Hier: Flächenwidmung einer Liegenschaft. (T2) |
1 Ob 157/02y | OGH | 30.09.2002 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: In Urkunden erwähnte Umsatzzahlen sowie angeführte Abschlusswahrscheinlichkeiten und Angaben eines Unternehmensverkäufers über seinen "Kundenstock" sowie die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsätze als nicht unerhebliches Kriterium für die Preisbildung des Verkaufspreises des Unternehmens. (T3) |
1 Ob 41/03s | OGH | 25.03.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Wert eines Bildes. (T4)<br/>Beisatz: Eine vom Verkäufer verursachte wesentliche Fehlvorstellung von der gekauften Sache kann regelmäßig im Wege der Irrtumsanfechtung bzw der Wandlung insoweit korrigiert werden, als der Käufer so zu stellen ist, als hätte er den Vertrag niemals abgeschlossen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2003/31 |
4 Ob 65/10b | OGH | 31.08.2010 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vom Wertpapierverkäufer in der Verkaufsbroschüre getätigte Aussagen zur Wertstabilität „im Gegensatz zu anderen Aktien“. (T6) |
8 Ob 25/10z | OGH | 22.09.2010 |
Auch; Beisatz: Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. (T7)<br/>Bem: Parallelverfahren zu 4 Ob 65/10b. (T8)<br/>Veröff: SZ 2010/113 |
4 Ob 190/10k | OGH | 15.12.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Wertpapiere. (T9) |
2 Ob 30/11t | OGH | 19.01.2012 |
nur T1; Beisatz: Eine ausdrücklich zugesagte wertbildende Eigenschaft des Kaufgegenstands, die zwischen den Streitteilen zum Vertragsinhalt wurde, bedarf keiner besonderen Erwähnung in der Vertragsurkunde. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19810513_OGH0002_0060OB00552_8100000_001
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