OGH 5Ob570/81 (RS0022293)

OGH5Ob570/815.5.1981

Rechtssatz

Nehmen Personen, die zu einem bestimmten Zweck eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen wollen, eine diesem Zweck dienende Geschäftstätigkeit auf, bevor sie noch einen formgültigen Vorgründungsvertrag oder Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, so entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft, auf die im Innenverhältnis - soweit möglich und soweit nicht abweichendes vereinbart ist - die für die geplante Gesellschaft gesetzlich vorgesehene oder in Aussicht genommene besondere Regelung anzuwenden ist.

GesBR OHG

 

Normen

ABGB §1175 A3
ABGB §1175 H
AktG §34 Abs1
GmbHG §2
HGB §105

5 Ob 570/81OGH05.05.1981

Veröff: SZ 54/69 = GesRZ 1981,178 (Anmerkung kritisch Ostheim)

7 Ob 530/90OGH17.05.1990

Auch

8 ObS 162/98aOGH10.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Nach neuerer Rechtsprechung wird zwischen der Vorgründungsgesellschaft, also dem Zusammenschluß von Personen, die eine Gesellschaft mbH erst gründen wollen, und der Vorgesellschaft, also dem Gesellschaftsverhältnis, das zwischen dem Abschluß des die Gesellschaft mbH errichtenden Gesellschaftsvertrages und der Eintragung dieser Gesellschaft im Firmenbuch besteht, unterschieden. (T1) Veröff: SZ 71/208

80 bS 49/00iOGH24.02.2000

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 82/04aOGH07.12.2004

nur: Nehmen Personen, die zu einem bestimmten Zweck eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen wollen, eine diesem Zweck dienende Geschäftstätigkeit auf, bevor sie noch einen formgültigen Vorgründungsvertrag oder Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, so entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19810505_OGH0002_0050OB00570_8100000_001

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