OGH 1Ob36/80 (RS0008195)

OGH1Ob36/804.3.1981

Rechtssatz

Die Funktion des Verlassenschaftskurators erlischt mit der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und seiner Enthebung.

Normen

ABGB §810
AußStrG §145 C
AußStrG §145 D
TSchVG §1

1 Ob 36/80OGH04.03.1981
10 Ob 534/94OGH14.02.1995

Auch; Beisatz: Dem Verlassenschaftskurator steht gegen seine Enthebung ein Rekursrecht zu. (T1)

4 Ob 231/02bOGH05.11.2002

Auch; Beisatz: Das Amt des Verlassenschaftskurators erlischt mit seiner Enthebung und nicht bereits mit der Einantwortung. Der Verlassenschaftskurator ist aufgrund seines Amts verpflichtet, die Interessen der Verlassenschaft wahrzunehmen. Solange er nicht enthoben ist, bleibt diese Verpflichtung aufrecht. (T2); Veröff: SZ 2002/147

8 Ob 243/02xOGH19.12.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gleiches gilt für diejenigen, deren Interessen durch die Kuratorenbestellung geschützt werden. (T3); Beisatz: Keine Rekurslegitimation eines Ausgleichgläubigers gegen die Bestellung eines Kurators zur gemeinsamen Vertretung anderer Gläubiger (hier: aus Gewinnanteilscheinen). (T4)

2 Ob 153/11fOGH22.12.2011

nur: Die Funktion des Verlassenschaftskurators erlischt mit der Rechtskraft seiner Enthebung. (T5)

4 Ob 236/13dOGH17.02.2014
2 Ob 147/16fOGH28.03.2017

Auch; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00036_8000000_001

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