OGH 1Ob545/81 (RS0038085)

OGH1Ob545/814.3.1981

Rechtssatz

Das Rechtsschutzbedürfnis wird zwar bei Leistungsgestaltungsbegehren und Rechtsgestaltungsbegehren "vermutet", weil das Erheben solcher Ansprüche an sich schon die Annahme rechtfertigt, daß der Kläger in seinen Rechten gekränkt sein könnte. Bestehen aber Zweifel, so muß geprüft werden, ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Normen

ZPO §226 Abs1 IV
ZPO §514 B

1 Ob 545/81OGH04.03.1981
8 Ob 614/91OGH27.06.1991

nur: Das Rechtsschutzbedürfnis wird bei Rechtsgestaltungsbegehren "vermutet", weil das Erheben solcher Ansprüche an sich schon die Annahme rechtfertigt, daß der Kläger in seinen Rechten gekränkt sein könnte. (T1) Veröff: ZfRV 1993,253

1 Ob 553/92OGH18.03.1992

Veröff: EvBl 1992/153 S 623

8 Ob 595/92OGH28.10.1993

nur: Das Rechtsschutzbedürfnis wird zwar bei Leistungsgestaltungsbegehren "vermutet". (T2) Veröff: SZ 66/133 = EvBl 1994/668 S 314 = ZfRV 1994,126

9 ObA 10/97dOGH29.01.1997

Auch; Beisatz: Hier: Rechtsgestaltungsbegehren. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00545_8100000_002

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