Rechtssatz
Bei der Erfüllungsübernahme kann der Schuldner, welcher seinerseits noch nicht bezahlt hat, zwar Zahlung an seinen Gläubiger, nicht aber Zahlung an sich selbst verlangen (so schon SZ 17/35; SZ 18/74; ZBl 1933,292).
1 Ob 1573/91 | OGH | 18.09.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Derjenige, der Vertragserrichtungskosten bereits selbst bezahlt hat, kann vom anderen Vertragsteil, der zur Übernahme dieser Kosten vertraglich verpflichtet ist, die Erstattung dieses Betrages verlangen. (T1) |
8 Ob 10/94 | OGH | 24.02.1994 |
Vgl: Beisatz: Es hängt von der zwischen dem Erfüllungsübernehmer und dem Schuldner getroffenen Vereinbarung ab, ob der Schuldner nur einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auch auf Zahlung an den Dritten hat. Jedenfalls muss er mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Übernehmer zu halten. (T2) |
1 Ob 364/99g | OGH | 28.04.2000 |
Auch; Beisatz: Der Schuldner kann seinen Anspruch aus der Erfüllungsübernahme gegen den Übernehmer an seinen Gläubiger jedoch abtreten. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00552_8000000_001
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