OGH 1Ob781/80 (RS0068181)

OGH1Ob781/8014.1.1981

Rechtssatz

Die Frage, ob die Wohnung des verstorbenen Mieters einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter naher Angehöriger dient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters nach § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG. Ein dringendes Wohnbedürfnis ist zu verneinen, wenn dem nahen Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohngelegenheit zur Verfügung steht. Bei Vorhandensein einer rechtlich gleichwertigen Wohnmöglichkeit ist deren faktische Gleichwertigkeit nicht zu prüfen; bei einer nicht berufstätigen Person kann die andere Wohnmöglichkeit auch an einem anderen Ort vorhanden sein.

Normen

MG §19 Abs2 Z11 A
MG §19 Abs2 Z11 D1
MRG §30 Abs2 Z5 A
MRG §30 Abs2 Z5 C

1 Ob 781/80OGH14.01.1981

Veröff: MietSlg 33360 = MietSlg 33373(7)

2 Ob 706/86OGH28.04.1987

Vgl auch

10 Ob 524/87OGH06.09.1988

Vgl auch; Beisatz: Nur bei bereits selbsterhaltungsfähigen Kindern kann eine Verweisung auf familienrechtliche Ansprüche dann nicht erfolgen, wenn der Wohnungsgewährende triftige Gründe hat, das Wohnrecht zu versagen. (T1) Veröff: WoBl 1989,13 (Würth/Hanel)

4 Ob 537/95OGH19.09.1995

nur: Ein dringendes Wohnbedürfnis ist zu verneinen, wenn dem nahen Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohngelegenheit zur Verfügung steht. (T2); Beisatz: Das Gesetz räumt dem Unterhaltsanspruch keinen Vorrang vor dem Eintrittsrecht ein (unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 10 Ob 524/87 und mit ausführlicher Begründung dazu). (T3) Veröff: SZ 68/169

2 Ob 2371/96gOGH04.09.1997

Vgl; nur T2

9 Ob 82/02bOGH10.07.2002

Auch; nur: Die Frage, ob die Wohnung des verstorbenen Mieters einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter naher Angehöriger dient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters nach § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG. (T4)

7 Ob 145/09pOGH16.12.2009

Auch

4 Ob 192/09bOGH19.01.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 129/13mOGH21.08.2013

Auch; nur T2

5 Ob 107/15vOGH19.06.2015

Vgl; Beisatz: Die Privilegierung des § 46 Abs 1 MRG ist nur beim ersten Eintritt vorgesehen. (T5); Veröff: SZ 2015/60<br/>

4 Ob 210/17mOGH23.01.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19810114_OGH0002_0010OB00781_8000000_001

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