OGH 7Ob738/80 (RS0030061)

OGH7Ob738/8011.12.1980

Rechtssatz

Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben (hier: Zugang zum Flugzeug auf Flugplatz).

Normen

ABGB §1319a A

7 Ob 738/80OGH11.12.1980

Veröff: SZ 53/169

8 Ob 611/89OGH31.01.1991
9 ObA 83/97iOGH27.08.1997

nur: Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben. (T1)

8 Ob 164/00aOGH25.01.2001
6 Ob 21/01hOGH26.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Unter den Begriff "Wege" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des § 1319a Abs 2 ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/78

8 Ob 93/04sOGH20.10.2004

Auch; nur: Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, fallen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges. (T3)

5 Ob 117/07bOGH03.07.2007

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg" im Sinn der Bestimmung des § 1319a ABGB vorliegt. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche. (T5)

2 Ob 47/07mOGH12.07.2007

Vgl auch

1 Ob 236/07yOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Keine Anwendung des § 1319a ABGB bei Schulliegenschaften, bei denen Fremden der freie Zutritt versagt ist. (T6)

2 Ob 38/08iOGH29.05.2008

Vgl auch; Veröff: SZ 2008/75

2 Ob 217/08pOGH29.04.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/57

2 Ob 79/11yOGH16.09.2011

Auch; nur T3; Auch Beis wie T4

5 Ob 76/12fOGH09.08.2012

Auch; nur ähnlich T3

2 Ob 70/12aOGH29.11.2012

Vgl; nur T3; Beisatz: In solchen Fällen bleibt zu prüfen, ob der Beklagte für den Schaden des Klägers wegen einer Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten einzustehen hat. (T7)<br/>Veröff: SZ 2012/134

7 Ob 214/13sOGH11.12.2013

Auch

2 Ob 43/14hOGH28.03.2014

Vgl; nur T3, Beis wie T4; Beisatz: Hier Benützung „von jedermann ohne jede Einschränkung“ nicht festgestellt. (T8)<br/>

2 Ob 16/16sOGH25.05.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Absperrung eines Zufahrtsweges durch Schranken. (T9)

7 Ob 218/16hOGH15.02.2017

Vgl aber

Dokumentnummer

JJR_19801211_OGH0002_0070OB00738_8000000_001

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