Rechtssatz
Dem ersuchten Gericht ist die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens versagt.
5 Nd 524/82 | OGH | 11.01.1983 |
Beisatz: Hier: Subsidiarität der Parteienvernehmung. (T1) Veröff: ÖA 1984,49 (dort falsch 5 Nd 584/82) |
2 Nd 509/83 | OGH | 22.09.1983 |
Beisatz: Klagszustellung im Rechtshilfeweg. (T2) |
7 Ob 663/86 | OGH | 02.10.1986 |
Beisatz: Hier: Rechtshilfe durch Aktenübersendung. Die Frage, ob durch eine allfällige Gewährung der Akteneinsicht an den Beklagten wesentliche Interessen der Klägerin verletzt werden könnten, hat ausschließlich das Prozeßgericht zu entscheiden. (T3) |
8 Nd 512/90 | OGH | 30.10.1990 |
Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Rechtshilferichter, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung, deren Unerlaubtheit und den Mangel der erforderlichen Bestimmtheit zu beachten. Nur in diesem eingeschränkten Umfang darf das Rechtshilfegericht das Rechtshilfeersuchen überprüfen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19801113_OGH0002_0070ND00512_8000000_001
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