OGH 4Ob101/80 (RS0051390)

OGH4Ob101/8018.9.1980

Rechtssatz

Verfahrensrechtliche Schritte ohne Strafcharakter, die - wie etwa die Dienstenthebung (vgl JBl 1955,529) - nur vorübergehende Sicherungsmaßnahmen darstellen, oder, wie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, nur der Klarstellung diesen, ob der Vorwurf eines disziplinarwidrigen Verhalten des Dienstnehmers überhaupt zu Recht besteht, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

SW: Arbeitsenthebung — Arbeitnehmer

 

Normen

ArbVG §102

4 Ob 101/80OGH18.09.1980

Veröff: SZ 53/121 = JBl 1981,494

14 Ob 205/86OGH02.12.1986

Beisatz: Sie bedürfen daher auch nicht der Zustimmung des Betriebsrates. Im Regelfall ist in der Einleitung des Disziplinarverfahrens auch arbeitsvertragsrechtlich keine Maßnahme zu sehen, die einer sofortigen Überprüfung durch das Gericht zugänglich ist. (T1) Veröff: SZ 59/215 = WBl 1987,130 = RdW 1987,204

14 ObA 73/87OGH16.09.1987

Beisatz: Das dem Arbeitgeber eingeräumte einseitige Gestaltungsrecht hinsichtlich eines betrieblichen Disziplinarstrafrechts läßt in der Regel auch aus arbeitsvertraglichen Gründen keine gerichtliche Nachprüfung verfahrensleitender Verfügungen zu. Ein nachprüfender Rechtsschutz ist grundsätzlich erst dann zu gewähren, wenn eine Disziplinarstrafe ausgesprochen worden ist. (T2)

9 ObA 351/89OGH28.02.1990

Beis wie T2; Beisatz: Es ist aber zu prüfen, ob die bisher nur behaupteten Verfehlungen im Sinne eines begründeten Verdachtes auch zutreffen. Dabei wird die Notwendigkeit (hier:) der Suspendierung nicht nach der subjektiven Einschätzung des Arbeitgebers, sondern allein nach objektiven Kriterien, jedoch ohne weitwendiges Beweisverfahren zu beurteilen sein. (T3) Veröff: JBl 1990,732 = Arb 10848

8 ObA 262/94OGH16.06.1994

Auch; Beis wie T1; nur: Verfahrensrechtliche Schritte ohne Strafcharakter, die - wie etwa die Dienstenthebung (vgl JBl 1955,529) - nur vorübergehende Sicherungsmaßnahmen darstellen sind keine Disziplinarmaßnahmen. (T4) Veröff: SZ 67/107

Dokumentnummer

JJR_19800918_OGH0002_0040OB00101_8000000_004

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