OGH 9Os76/80 (RS0096534)

OGH9Os76/802.9.1980

Rechtssatz

Das Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dient seiner Zielsetzung nach (neben der Abhilfe gegen durch eine Gesetzesverletzung bewirkten Benachteiligung eines Angeklagten) der Gewährleistung der Richtigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und ist insoweit von Parteieninteressen losgelöst. Daher ist die Feststellung einer Gesetzwidrigkeit auch dann zulässig, wenn - aus welchen Gründen immer - eine Verfolgbarkeit eines bestimmten Täters nicht mehr in Frage kommt (hier: Angeklagter inzwischen verstorben). Wurde allenfalls ein inzwischen verstorbener Angeklagter (Beschuldigter) durch eine gesetzwidrige Entscheidung benachteiligt, müsste dem diese Gesetzwidrigkeit feststellenden Erkenntnis auch konkrete Wirkung zuerkannt werden.

Normen

StPO §33 A
StPO §292

9 Os 76/80OGH02.09.1980

Veröff: EvBl 1981/67 S 215 = SSt 51/38

15 Os 27/96OGH28.03.1996

Vgl auch; Beisatz: Einstellung des Strafverfahrens nach Aufhebung des gesetzwidrigen Schuldspruchs. (T1)

1 Ob 320/97hOGH30.06.1998

Auch; nur: Das Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dient seiner Zielsetzung nach der Gewährleistung der Richtigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. (T2); Beisatz: Bei Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder der Entscheidung, eine solche nicht zu erheben, wird der Generalprokurator im öffentlichen Interesse einer geordneten Strafrechtspflege tätig. (T3)

13 Os 44/05bOGH27.07.2005

Auch

11 Os 76/09zOGH19.01.2010

Auch; Beisatz: Hier: Verurteilter inzwischen verstorben. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19800902_OGH0002_0090OS00076_8000000_001

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