OGH 5Ob573/80 (RS0014781)

OGH5Ob573/802.9.1980

Rechtssatz

Der Irrtum eines Erwerbers von Wohnungsrechten über die Größe der Wohnfläche nach Quadratmetern ist ein Geschäftsirrtum, der in aller Regel auch als beachtlich anzusehen sein wird, weil im allgemeinen das Entgelt für Wohnungsrechte durch die Größe der Wohnfläche nicht unmaßgeblich bestimmt wird. Zur Widerlegung dieser Annahme, für die die Lebenserfahrung spricht, träfe den Überträger der Wohnrechte die Behauptungs- und Beweislast. Wurde die Wohnung besichtigt, handelt es sich in der Regel um einen wesentlichen Irrtum, weil die Vertragsparteien ohne Irrtum den Vertrag mit einem anderen Entgelt geschlossen hätten.

Normen

ABGB §870 A
ABGB §871 BII
ABGB §871 BIII
ABGB §872

5 Ob 573/80OGH02.09.1980

Veröff: SZ 53/108

4 Ob 549/88OGH28.06.1988

Vgl aber

7 Ob 554/89OGH06.04.1989

Auch; nur: Zur Widerlegung dieser Annahme, für die die Lebenserfahrung spricht, träfe den Überträger der Wohnrechte die Behauptungs- und Beweislast. (T1) Beisatz: Hier: Dann wenn es sich um eine Ware mit verkehrsüblichen Preis (Wohnung bestimmter Art und Ausstattung) handelt, wird man tatsächlich von der allgemein Lebenserfahrung ausgehen können, daß in der Regel marktorientierte verkehrsübliche Entgelte verlangt und versprochen werden. Nur wenn ein Fall mit solchen konkreten Voraussetzungen vorläge, könnte man zu der Umkehr der Beweislast gelangen. (T2)

1 Ob 377/97sOGH15.12.1997

Auch; nur: Der Irrtum eines Erwerbers von Wohnungsrechten über die Größe der Wohnfläche nach Quadratmetern ist ein Geschäftsirrtum, der in aller Regel auch als beachtlich anzusehen sein wird, weil im allgemeinen das Entgelt für Wohnungsrechte durch die Größe der Wohnfläche nicht unmaßgeblich bestimmt wird. (T3)

1 Ob 32/98gOGH19.05.1998

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Liegenschaftskauf. (T4)

4 Ob 98/13kOGH18.06.2013

Vgl auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19800902_OGH0002_0050OB00573_8000000_003

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