OGH 13Os87/80 (RS0098417)

OGH13Os87/8024.7.1980

Rechtssatz

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt jede Beweisregel und daher auch die aus, daß das Gericht eine Tat nur als erwiesen annehmen darf, wenn alle Einzelheiten der Tatbegehung feststellbar sind; es stellt daher weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel dar, wenn sich aus den konstatierten Tatsachen nicht der genaue Tathergang ergibt.

Normen

StPO §258 Abs2 A
StPO §281 Abs1 Z5 C

12 Os 56/80OGH03.07.1980

nur: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt jede Beweisregel und daher auch die aus, daß das Gericht eine Tat nur als erwiesen annehmen darf, wenn alle Einzelheiten der Tatbegehung feststellbar sind. (T1)

13 Os 87/80OGH24.07.1980
11 Os 132/80OGH05.11.1980

Vgl auch

13 Os 183/80OGH26.03.1981

Vgl auch; Beisatz: Und nicht mehr konstatiert werden kann, wie die Verübung der Tat möglich war (Mayerhofer-Rieder, Nr 163 zu § 281 Z 5 StPO) und wieso deren Aufdeckung längere Zeit unterblieb. (T2)

12 Os 77/81OGH08.10.1981

Vgl auch; Beis wie T2

15 Os 113/94OGH13.10.1994

Vgl auch; Beisatz: Beweisregeln sind dem österreichischen Strafverfahrensrecht fremd. (T3)

15 Os 109/95OGH31.08.1995

Vgl auch

11 Os 38/01OGH18.04.2001

nur: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt jede Beweisregel aus. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19800724_OGH0002_0130OS00087_8000000_003

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