Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Enscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yakup G***** der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs 1, 33 Abs 2 lit a und 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien als Geschäftsführer der M***** GesmbH Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich (1) von Juni bis September 1994 vorsätzlich für diesen Zeitraum insgesamt 895.229,-- S Kapitalertragssteuer, (2) von 15. August bis 15. November 1994 für Juni bis September 1994 wissentlich insgesamt 906.857,-- S Umsatzsteuer, sowie (3) für Jänner bis Oktober 1994 wissentlich insgesamt 1,635.618,-- S Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die (zweimalige) Abweisung des (wiederholten) Antrags auf Vernehmung des Zeugen Dkfm. Werner G*****. Sie übersieht aber, dass aus der Unterlassung der Aufnahme des in der (später gemäß § 276a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung vom 12. April 2000 beantragten Beweises der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 31) und die bloße Wiederholung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2000 trotz seiner vormaligen Ablehnung ohne Anführung von Umständen, welche dennoch die neuerlich beantragte Beweisaufnahme geboten erscheinen hätten lassen, der Pflicht zur Begründung des Beweisanbots nicht entsprach (aaO E 29b).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe nicht begründet, von welchen - für die Höhe der Verkürzungsbeträge maßgeblichen - "Schwarzarbeiterlöhnen" es ausgegangen sei und auf welche Beweisergebnisse dies gestützt werde. Dem entgegen haben die Tatrichter sehr wohl mängelfrei dargelegt (US 6), dass sie - den Ergebnissen der Betriebsprüfungsberichte des Finanzamtes folgend - von einem fiktiven Tageslohn von 720,-- S ausgingen. Soweit die Beschwerde das Fehlen der Ergebnisse der Öffnung des Kontos der H***** GesmbH bemängelt und behauptet, dass ohne daraus abzuleitende Erkenntnisse eine Abgabenhinterziehung des Beschwerdeführers nicht erwiesen werden könne, bekämpft sie die - keineswegs an solche gesetzlichen Beweisregeln gebundene (Mayerhofer aaO § 258 E 48a, 50), hier denkmögliche - freie Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung, dass nur drei (mutmaßlich) für die M***** GesmbH tätige "Schwarzarbeiter" betreten worden seien, weitere - von denen das Urteil im Hinblick auf die angestellten Berechnungen ausgehe - aber nicht ermittelt werden konnten, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dazu entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken, zumal selbst bei Annahme, dass weniger als 50 % der von den Scheinrechnungen der H***** GesmbH umfassten Beträge an "Schwarzarbeiter" ausbezahlt worden wären, für den Angeklagten nichts gewonnen wäre, weil diesfalls die (kapitalertrags- und umsatzsteuerpflichtigen) verdeckten Gewinnentnahmen in diesem Ausmaß höher anzusetzen wären.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit der Behauptung, es sei nicht festgestellt worden, dass die auf das Konto der H***** GesmbH überwiesenen Beträge dem Angeklagten oder der M***** GesmbH zugeflossen seien, prozessordnungswidrig nicht von den in ihrem Gesamtzusammenhang unmissverständlichen Urteilsfeststellungen erster Instanz (US 3 letzter Abs, insb letzte Zeile) aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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