Rechtssatz
Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste.
5 Ob 581/80 | OGH | 08.07.1980 |
nur: Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste. (T1) <br/>Veröff: HS X/XI/27 |
8 Ob 504/81 | OGH | 09.04.1981 |
Vgl |
7 Ob 626/83 | OGH | 08.09.1983 |
Auch |
1 Ob 42/86 | OGH | 27.04.1987 |
nur: Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168 a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. (T2) <br/>Veröff: WBl 1987,219 |
3 Ob 607/86 | OGH | 10.02.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Zurückhalten der Ware, um das allfällige Auftreten von Mängel festzustellen (Hier: Geruchabbau des zur Lackierung des beigestellten Kartons ständig verwendeten Lösungsmittels) kann unter - vom Besteller verursachten - Zeitdruck verlangt werden. (T3) |
4 Ob 582/89 | OGH | 27.02.1990 |
Auch; Beisatz: Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, daß der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers. (T4) |
8 Ob 579/90 | OGH | 15.02.1990 |
nur T1; Veröff: SZ 63/20 = ecolex 1990,409 = JBl 1990,656 (Dullinger) |
1 Ob 233/97i | OGH | 14.10.1997 |
Beis wie T4; Beisatz: Ist die Untauglichkeit nicht erkennbar, obwohl die erforderliche und dem Stand der Technik entsprechende Prüfung vorgenommen wurde, so entfällt die Warnpflicht; dies folgt bereits aus der Verschuldensabhängigkeit der Warnpflichtverletzung. (T5) |
7 Ob 140/98h | OGH | 25.08.1998 |
Auch; Beisatz: Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Werkbestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Werkunternehmer zu vertreten hat und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen. (T6)<br/>Veröff: SZ 71/142 |
1 Ob 178/00h | OGH | 19.12.2000 |
Auch; Beisatz: Der Werkunternehmer ist als Fachunternehmer verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse (hier: über die Dichtheitsbeschaffenheit der Domschächte) zu beschaffen beziehungsweise die erstbeklagte Partei oder deren Auftraggeber zu warnen, (hier: dass bei der letztlich gewählten Ausführung des Werks Öl ins Erdreich beziehungsweise Grundwasser gelangen könnte). (T7) |
1 Ob 170/01h | OGH | 17.08.2001 |
Beisatz: Die Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeiten herausstellt, dass ein zunächst unbekannter Fehler des "Stoffs" tatsächlich vorliegt. (T8) |
10 Ob 205/01x | OGH | 12.02.2002 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Unternehmer hat die Anweisung des Auftraggebers "durchzudenken" und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen beziehungsweise Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind. (T9)<br/>Veröff: SZ 2002/23 |
1 Ob 29/04b | OGH | 23.11.2004 |
Auch; Beisatz: Dass das Gesetz auf das Misslingen wegen offenbarer Untauglichkeit abstellt, bedeutet nicht, dass dem Unternehmer die Untauglichkeit "in die Augen fallen" müsste. (T10) |
2 Ob 223/14d | OGH | 06.08.2015 |
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der Werkunternehmer ist als Fachunternehmer verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse zu beschaffen. (T11) |
8 Ob 57/17s | OGH | 28.09.2017 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/111 |
Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0010OB00579_8000000_001
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