OGH 4Ob335/80 (RS0071819)

OGH4Ob335/8017.6.1980

Rechtssatz

Die Ankündigung einer "Bestpreisgarantie" kann zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums dahin verstanden werden, dass der Ankündigende seine Ware allgemein zu den jeweils niedrigsten ihm bekannten oder bekannt werdenden Preisen seiner Konkurrenten anbiete (4 Ob 379/79 = ÖBl 1980,42).

Normen

RabG §12
UWG §2 D4

4 Ob 335/80OGH17.06.1980
4 Ob 346/82OGH15.06.1982

Beisatz: Sie ist daher dann nicht zulässig, wenn der niedrigere Preis der Konkurrenz nur dem reklamierenden Käufer als Art "Ergreiferprämie" gewährt wird und der betreffende Händler seine Preise nicht allgemein auf den ihm bekannt gewordenen niedrigeren Konkurrenzpreise herabgesetzt. Übersteigt der gewährte Preisnachlass drei Prozent liegt ein Verstoß gegen das RabG vor. (T1) Veröff: ÖBl 1982,162

4 Ob 398/83OGH29.11.1983

Beisatz: Unter den jeweils niedrigsten Preisen, mit deren Einhaltung das Publikum bei Ankündigung einer "Bestpreisgarantie" gewöhnlich rechnen darf, sind aber nicht die Preise außergewöhnlicher, zeitlich, örtlich und oft auch nach der Abgabemenge beschränkter Sonderaktionen (hier: "Eröffnungsangebote"), sondern die niedrigsten, allgemein geforderten Preise (Normalpreise) zu verstehen. - Bestpreis in Filiale. (T2) Veröff: ÖBl 1984,76

4 Ob 28/89OGH04.04.1989

Beisatz: Die Ankündigung einer "Tiefstpreisgarantie" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, denen die Existenz verschiedener Marken und Typen (hier: bei Elektrogeräten) sehr wohl bewusst ist, nur dahin verstanden werden, dass der Ankündigende den jeweils niedrigsten Preis für ein bestimmtes Gerät und nicht für alle "gleichartigen" Geräte zu verlangen verspricht. (T3)

4 Ob 13/93OGH26.01.1993

Auch; Beisatz: Verlangten aber Mitbewerber im maßgeblichen Zeitpunkt einen geringeren Preis als die Beklagte, dann ist der Hinweis auf den garantierten Tiefstpreis trotz der günstigen (zinsenfreien) Teilzahlungskonditionen unrichtig. (T4)

4 Ob 203/06sOGH21.11.2006

Beisatz: Bei einer „Bestpreisgarantie" genügt es zwar nicht, wenn der Ankündigende die Rückzahlung im Einzelfall leistet, es im Übrigen aber bei den höheren Preisen belässt. Vielmehr erwartet ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums, dass der Werbende seine Ware zu den jeweils niedrigsten ihm bekannten oder bekannt werdenden Preisen anbietet. Die Erstbeklagte hat den Markt ausreichend beobachtet. Mehr - nämlich Testkäufe - kann man von ihr keinesfalls verlangen. (T5)

4 Ob 3/10kOGH23.02.2010

Vgl auch

4 Ob 76/11xOGH05.07.2011

Beisatz: Einschränkungen einer „Bestpreisgarantie“, die nicht in allen Werbemittel enthalten sind und von denen daher anzunehmen ist, dass sie einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unbekannt sind, sind nicht zur Auslegung heranzuziehen. (T6); Beisatz: Im Rahmen einer ganz allgemein als „Bestpreisgarantie“ angekündigten Preisgestaltung im Lebensmitteleinzelhandel sind österreichweit gültige Preise zu berücksichtigen, die Mitbewerber bei Ladenkäufen im regulären Geschäftsbetrieb verlangen, nicht hingegen Sonderangebote anlässlich von Geschäftseröffnungen oder ‑schließungen, im online‑Handel verlangte Preise oder regionale Sonderangebote. Zu berücksichtigen sind unter diesen Voraussetzungen auch Preise bei Mehrmengenangeboten (bei gleicher Packungsgröße und Abnahme einer dem Angebot entsprechenden Stückzahl) sowie Preise, die im Fall der Abgabe eines für Kaufinteressenten leicht verfügbaren Gutscheins verlangt werden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19800617_OGH0002_0040OB00335_8000000_002

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