Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zulassungsbeschwerde der Klägerin zeigt zwar richtig auf, dass das vom Rekursgericht ausgesprochene Verbot nicht den - allerdings hypothetischen - Fall erfasst, dass die Beklagte gegen die von ihr selbst formulierten Bedingungen ihrer Nirgends-billiger-Garantie verstößt. Ein solches Verhalten hat die Beklagte aber nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht gesetzt. Daher besteht insofern mangels Wiederholungsgefahr kein Unterlassungsanspruch.
Der von der Beklagten behauptete Widerspruch zur Entscheidung 4 Ob 398/83 (= ÖBl 1984, 75 - Elektrogeräte-Bestpreisgarantie) besteht nicht. Denn anders als dort hat die Beklagte hier in Anspruch genommen, in einer bestimmten Produktgruppe „immer“ billiger zu sein als die Konkurrenz. Damit darf ein Durchschnittsverbraucher ohne aufklärenden Hinweis annehmen, dass die Beklagte auch auf kurzfristige Aktionen von Mitbewerbern reagiert.
Im Übrigen bedarf dieser Beschluss keiner weiteren Begründung (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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